Bei einer Kapitalherabsetzung wird das satzungsmäßige Stammkapital gemindert. Dies kann geschehen, um von der Gesellschaft nicht mehr benötigtes Kapital an die Gesellschafter zurückzuzahlen. Auch kann der Herabsetzungsbetrag in die Kapitalrücklage eingestellt werden, damit anschließend mit dieser ein Bilanzverlust oder ein Jahresfehlbetrag ausgeglichen werden kann (Beseitigung einer Unterbilanz).
Folgende Arten der Kapitalherabsetzung sind zu unterscheiden:
2.1 Handelsrechtliche Grundlagen
Handelsrechtlich geschieht eine Kapitalherabsetzung in folgenden Schritten:
- Änderung des Gesellschaftsvertrags (Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notarielle Beurkundung)
- Bekanntmachung des Herabsetzungsbeschlusses dreimal zu verschiedenen Zeitpunkten durch die Geschäftsführer mit Aufforderung der Gläubiger, sich zu melden;
- Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger, die sich melden und der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen;
- Anmeldung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses zur Eintragung ins Handelsregister erst nach Ablauf eines Jahres seit der dritten Veröffentlichung der Aufforderung an die Gläubiger (Sperrjahr);
- Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses ins Handelsregister.
2.2 Ordentliche Kapitalherabsetzung
Bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung werden Stammeinlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt.
2.2.1 Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft
Auswirkungen auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft ergeben sich nicht. In der Bilanz wird das Nennkapital entsprechend vermindert und eine Ausschüttungsverbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern passiviert.
Kapitalherabsetzung
Die A-GmbH nimmt eine ordentliche Kapitalherabsetzung vor und beschließt von ihrem Nennkapital i. H. v. 1.000.000 EUR einen Betrag von 200.000 EUR an die Anteilseigner zurückzuzahlen. Nach der Eintragung ins Handelsregister hat die A-GmbH ihr Stammkapital um 200.000 EUR auf 800.000 EUR zu vermindern.
Entsprechend hat die GmbH entweder eine Ausschüttungsverbindlichkeit i. H. v. 200.000 EUR gegenüber ihren Anteilseigners zu passivieren oder den herabgesetzten Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen.
Die frei werdenden Einlagen werden an die Anteilseigner ausgezahlt.
Wird das Nennkapital nach einer früheren Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln herabgesetzt und ist daher ein Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 vorhanden, gilt für die Herabsetzung folgende Verwendungsreihenfolge:
- Minderung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz KStG unabhängig davon, ob der Kapitalherabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgekehrt wird (Rückumwandlung des Sonderausweises in einen ausschüttbaren Gewinn)
- Gutschrift des übersteigenden Betrags auf dem steuerlichen Einlagekonto, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Kapitalherabsetzung wirksam wird (Eintragung ins Handelsregister). Das Einlagekonto ist auch dann zunächst zu erhöhen, wenn der Kapitalherabsetzungsbetrag anschließend an die Anteilseigner ausgekehrt wird. Die Kapitalgesellschaft muss die Verwendung des Sonderausweises in einer Steuerbescheinigung bestätigen.
Durch diese Verwendungsreihenfolge wird davon ausgegangen, dass zunächst die bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Stammkapital eingegangenen Gewinnrücklagen wieder zu sonstigen Rücklagen werden.
Auswirkung der Kapitalherabsetzung auf den Sonderausweis i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG
Soweit aus einer in früheren Jahren vorgenommenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ein Sonderausweis i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vorhanden ist, kommt es durch die Kapitalherabsetzung zunächst zu einer Minderung dieses Sonderausweises. Maßgebend ist der zum Schluss des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte Sonderausweis. Die Verringerung des Sonderausweises ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Kapitalherabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgekehrt wird.
Folgen bei der Kapitalgesellschaft: Auswirkung auf den Sonderausweis
Die X-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, hat in 03 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i. H. v. 50.000 EUR vorgenommen und damit das Stammkapital von 50.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht. In 06 führt die X-GmbH eine Kapitalherabsetzung i. H. v. 20.000 EUR durch. Auf den 31.12.05 wurde ein Sonderausweis i. H. v. 30.000 EUR für das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital gesondert festgestellt.
Für die Kapitalherabsetzung ist vorrangig der Sonderausweis zu vermindern (§ 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz KStG).
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Vorspalte |
Sonderausweis |
Bestand 31.12.05 |
20.000 EUR |
30.000 EUR |
Vorrangige Verminderung des Sonderausweises |
./. 20.000 EUR |
./. 20.000 EUR |
Bestand 31.12.06 |
0 EUR |
10.000 EUR |
Entfällt der Kapitalherabsetzungsbetrag auf zum Zeitpunkt des Kapitalhera...