Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Bei der Anrechnungsmethode werden die ausländischen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer einbezogen. Die im ausländischen Staat erhobene Steuer kann auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Rechtsgrundlage ist § 32d Abs. 5 EStG. Die ausländische Steuer darf hierbei jedoch höchstens 25 % auf den einzelnen Kapitalertrag ausmachen, d. h., die Anrechnung ist auf die Höhe der inländischen Steuer begrenzt. Dies gilt auch für Erträge aus Investmentfonds.
Ausländische Kapitalerträge und Verlustverrechnung
Wenn die dem Quellensteuerabzug zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind, kann es dazu kommen, dass ausländische Quellensteuerbeträge nicht auf die Einkommensteuer anrechenbar sind und verfallen. Dies ist europarechtskonform.
Besteht mit dem ausländischen Staat kein DBA und werden die ausländischen Kapitalerträge in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen, gelten bei der Anrechnung folgende Besonderheiten:
- Die ausländische Steuer muss festgesetzt, gezahlt und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt werden.
- Ob die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht, ergibt sich aus einer Auflistung in Anhang 12 II des EStH.
Besteht mit dem ausländischen Staat ein DBA, ergibt sich die Anrechnung der ausländischen Steuer aus § 32d Abs. 5 Satz 2 EStG.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen hat der Wohnsitzstaat regelmäßig das Besteuerungsrecht, während der Quellenstaat bei bestimmten Erträgen das Recht hat, eine auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzte Quellensteuer zu erheben. Teilweise gewährt der ausländische Staat persönliche Freibeträge.
Ausländische Staaten behalten i. d. R. zuerst eine höhere Quellensteuer ein und vergüten später den zu viel einbehaltenen Betrag. Nach § 32d Abs. 5 EStG kann nach wie vor maximal der im DBA genannte Quellensteuersatz berücksichtigt werden. Die auf persönliche Freibeträge entfallende sowie die über die Höchstsätze hinaus erhobene Steuer wird auf Antrag vom ausländischen Staat erstattet. Es kommt nicht darauf an, ob der Erstattungsanspruch bei der zuständigen ausländischen Steuerbehörde tatsächlich geltend gemacht wird oder wegen Ablauf der Antragsfrist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die um die Ermäßigungsansprüche gekürzte Quellensteuer kann dann bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Anrechnung der Quellensteuer
Anleger A hat in 2024 aus seinem Schweizer Depot Zinsen und Dividenden von jeweils 1.000 EUR erhalten. Hierauf wurden in der Schweiz jeweils 350 EUR (35 %) Quellensteuern (Schweizer Verrechnungssteuer) einbehalten.
Nach Art. 10 DBA Schweiz hat diese lediglich ein Quellenbesteuerungsrecht für die Dividende i. H. v. 15 % (= 150 EUR). Für Zinsen hat die Schweiz nach den DBA-Regelungen kein Besteuerungsrecht.
In Deutschland dürfen maximal 150 EUR Quellensteuern angerechnet werden. Für die übrigen Beträge besteht ein Erstattungsanspruch in der Schweiz.
Erstattungsanspruch fristgerecht beantragen
Es muss darauf geachtet werden, dass die Erstattungsansprüche im Ausland fristgemäß geltend gemacht werden. Die Antragsfristen im Ausland sind unterschiedlich geregelt. So muss z. B. der Erstattungsantrag in der Schweiz innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträge fällig geworden sind, der Steuerverwaltung eingereicht werden (s. Antragsformular 85 der Eidgenössischen Steuerverwaltung; für Erträge mit Fälligkeiten ab 1.1.2020 ist eine elektronische Antragstellung erforderlich).
Notwendige Unterlagen
Welche Unterlagen für die Erstattung der Quellensteuer im Ausland erforderlich sind, ist von der Rechtslage des jeweiligen Staats abhängig. Regelmäßig ist neben dem Antragsformular eine Ansässigkeitsbescheinigung des Anlegers, die vom Finanzamt ausgestellt wird, vorzulegen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt Links zu den Internetauftritten ausländischer Steuerbehörden zur Verfügung. Auf diesen Seiten finden Sie die Formulare zur Entlastung von Quellensteuern (Erstattung einbehaltener Steuern oder Freistellung vom Steuerabzug) des jeweiligen Landes.
Die Formulare selbst werden seit einigen Jahren vom BZSt nicht mehr zur Verfügung gestellt.
Einige DBA sehen die Anrechnung fiktiver Quellensteuer vor. In diesen Fällen wird eine tatsächlich nicht gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Allerdings wurde in den letzten Jahren bei neu verhandelten DBA die Anrechnungsmöglichkeit einer fiktiven Quellensteuer häufig ausgeschlossen. In immer weniger Ländern ist deshalb eine solche Anrechnung möglich.
Das BZSt hat auf seinen Internetseiten jahresbezogene Listen zur Anrechenbarkeit ausländischer Steuern auf Kapitaleinnahmen in DBA-Staaten eingestellt. Hieraus ergeben sich die Quellensteuerhöchstsätze und eine ggf. anrechenbare fiktive...