Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
3.2.1 Berechnungsschema
Bei Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG bildet der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Dies gilt grundsätzlich immer dann, wenn der Erwerb, die Veräußerung und die Verwahrung durch die auszahlende Stelle erfolgen.
Beim Verkauf/der Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen gilt folgendes Berechnungsschema:
Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten)
Veräußerungsgewinn/-verlust
3.2.2 Veräußerungs-/Anschaffungsnebenkosten
Veräußerungskosten sind alle Kosten, die mit dem Veräußerungsgeschäft im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Auch bei einem Termingeschäft sind die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, abzugsfähig.
Ist in einem Vermögensverwaltungsentgelt ein Transaktionskostenanteil (= Anschaffungsnebenkosten/Veräußerungskosten) enthalten (all-in-fee), kann die pauschale Jahresgebühr – soweit sie auf die Transaktionskosten entfällt – keinem Geschäft konkret zugeordnet werden. Daher ist es nach Auffassung des BMF möglich, den Transaktionskostenanteil bis zur Höhe von 50 % des Gesamtanteils der Vermögensverwaltungsgebühr in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht. In diesem Fall können Einzelveräußerungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite. Diese Regelungen gelten auch für Beratungsverträge, bei denen Transaktionskosten enthalten sind.
3.2.3 Fremdwährungsgeschäfte
Bei Fremdwährungsgeschäften sind die Anschaffungs- und Veräußerungspreise in EUR umzurechnen. Damit werden alle Währungsgewinne steuerlich erfasst. Die Anschaffungsdaten bei sog. Finanzinnovationen wurden von den Kreditinstituten entsprechend der bis 2008 geltenden Regelungen bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2009 i. d. R. nur in EUR und auch ohne Anschaffungsnebenkosten gespeichert. Daher wird es seitens der Finanzverwaltung zugelassen, dass bei Veräußerung oder Einlösung der Unterschiedsbetrag ohne Anschaffungsnebenkosten und weiterhin in Fremdwährung ermittelt und der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs in EUR umgerechnet wird.
3.2.4 Investmentanteile
Für die Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen galt für die Jahre 2009 bis 2017 die besondere Gewinnermittlungsvorschrift des § 8 Abs. 5 InvStG a. F. Für die Berechnung der Veräußerungsgewinne durch die Kreditinstitute wurde das vom BMF veröffentlichte Berechnungsschema zugrunde gelegt.
Ab 2018 ist der Veräußerungsgewinn nach § 19 InvStG zu berechnen. Hierbei gelten die o. g. Regelungen des § 20 Abs. 4 EStG entsprechend.
Der Kapitalertragsteuerabzug auf Veräußerungsgewinne erfolgt auf Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
3.2.5 Depotwechsel
Regelmäßig kann das Kreditinstitut auf Grundlage der vorhandenen Daten den zutreffenden Veräußerungsgewinn ermitteln und besteuern, wenn die Kapitalanlage von ihm erworben, verwahrt und wieder veräußert wurde.
Bei einem Depotwechsel muss die übertragende inländische Bank alle Anschaffungsdaten der übernehmenden inländischen Bank mitteilen. Dies gilt auch für bis 2009 erworbene Wertpapiere. Hierdurch wird sichergestellt, dass die neue Bank die Kapitalerträge zutreffend ermitteln kann. Das gilt grundsätzlich auch, wenn das Depot von einer ausländischen Bank innerhalb des EU-/EWR-Raums bzw. der Schweiz ins Inland übertragen wird und der Anleger eine Bescheinigung des ausländischen Instituts vorlegt. Hierbei ist auch eine elektronische Übermittlung zulässig.
3.2.6 Ersatzbemessungsgrundlage
Sind der Bank die Anschaffungswerte nicht bekannt oder darf sie die übermittelten Anschaffungsdaten aufgrund der in § 43a Abs. 2 Satz 3 ff. EStG aufgeführten Einschränkungen nicht zugrunde legen, wird die Kapitalertragsteuer auf Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage berechnet, also 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung/Einlösung. Übersteigt die Ersatzbemessungsgrundla...