Bei Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG bildet der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Dies gilt grundsätzlich immer dann, wenn der Erwerb, die Veräußerung und die Verwahrung durch die auszahlende Stelle erfolgen.[1]
Beim Verkauf/der Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen gilt folgendes Berechnungsschema:
Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten)
Veräußerungsgewinn/-verlust
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