Bei Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG bildet der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Dies gilt grundsätzlich immer dann, wenn der Erwerb, die Veräußerung und die Verwahrung durch die auszahlende Stelle erfolgen.[1]

Beim Verkauf/der Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen gilt folgendes Berechnungsschema:

Veräußerungspreis

./. Veräußerungskosten

./. Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten)

Veräußerungsgewinn/-verlust

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?