Für die Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen galt für die Jahre 2009 bis 2017 die besondere Gewinnermittlungsvorschrift des § 8 Abs. 5 InvStG a. F. Für die Berechnung der Veräußerungsgewinne durch die Kreditinstitute wurde das vom BMF[1] veröffentlichte Berechnungsschema zugrunde gelegt.[2]
Ab 2018 ist der Veräußerungsgewinn nach § 19 InvStG zu berechnen. Hierbei gelten die o. g. Regelungen des § 20 Abs. 4 EStG entsprechend.[3]
Der Kapitalertragsteuerabzug auf Veräußerungsgewinne erfolgt auf Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
BMF, Schreiben v. 21.5.2019, IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, BStBl 2019 I S. 527, Rz. 19.01 ff.
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