Für die Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen galt für die Jahre 2009 bis 2017 die besondere Gewinn­ermittlungsvorschrift des § 8 Abs. 5 InvStG a. F. Für die Berechnung der Veräußerungsgewinne durch die Kreditinstitute wurde das vom BMF[1] veröffentlichte Berechnungsschema zugrunde gelegt.[2]

Ab 2018 ist der Veräußerungsgewinn nach § 19 InvStG zu berechnen. Hierbei gelten die o. g. Regelungen des § 20 Abs. 4 EStG entsprechend.[3]

Der Kapitalertragsteuerabzug auf Veräußerungsgewinne erfolgt auf Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

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