Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
6.1 Entstehung
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist i. d. R. der Gläubiger der Kapitalerträge, d. h. der Zahlungsempfänger. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
In diesem Zeitpunkt muss der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle, insbesondere das inländische Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut, den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vornehmen.
6.2 Entrichtungszeitpunkt
Den Zahlungszeitpunkt regelt § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG.
- Grundsätzlich muss die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt entrichtet werden.
- Eine Ausnahme gilt bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, d. h. insbesondere bei Gewinnausschüttungen nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften. Bei diesen ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
Entrichtungszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen
Die A-GmbH beschließt am 9.4.2018 Gewinne des Vorjahrs i. H. v. 200 Mio. EUR an ihre Gesellschafter auszuschütten. Diese werden am 16.4.2018 an die Gesellschafter überwiesen.
Die Kapitalertragsteuer ist gleichzeitig mit der Auszahlung an die Gesellschafter anzumelden und ans Finanzamt zu zahlen.
Unabhängig von dieser gesetzlichen Fälligkeit können Säumniszuschläge erst ab Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung berechnet werden. Dies ergibt sich aus § 240 Abs. 1 Satz 3 AO.
6.3 Anmeldungszeitpunkt
Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in Tz. 6.2 genannten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und ab 2009 auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
6.4 Haftung
Die Haftung bei der Kapitalertragsteuer richtet sich nach § 44 Abs. 5 EStG. Der Abzugsverpflichtete haftet nicht, wenn er nachweist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nach § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG nur in Anspruch genommen, wenn
- der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat,
- der Gläubiger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder
- das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.