Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
8.1 Rechtsgrundlagen
Der Anleger benötigt eine Steuerbescheinigung, wenn die Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag bzw. die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden sollen. Ohne diese Bescheinigung ist keine Anrechnung möglich. Dies gilt auch bei Zinserträgen aus Spareinlagen; hier reicht zur Anrechnung der Steuerabzugsbeträge deren Eintragung im Sparbuch alleine nicht aus.
Die Steuerbescheinigungen können elektronisch übermittelt werden. Auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge sind sie allerdings auf Papier zu übersenden.
8.2 Steuerbescheinigung nur auf Antrag
Nach § 45a EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.
Antragstellung
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Steuerbescheinigung nur auf Antrag auszustellen. Dieser Antrag sollte regelmäßig gestellt werden. Denn nur so kann relativ schnell geprüft werden, ob
- alle Kapitalerträge dem Steuerabzug unterlegen haben,
- der Antrag auf Günstigerprüfung lohnenswert ist,
- in welcher Höhe der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft wurde,
- der Freibetrag für bestandsgeschützte Investmentanteile in der Veranlagung beantragt werden sollte,
- weitere ausländische Steuern anzurechnen sind oder
- evtl. eine Verlustverrechnung in Betracht kommt.
Ohne die Steuerbescheinigung muss dies anhand anderer Unterlagen ermittelt werden, worauf hin ggf. dann die Steuerbescheinigung für Veranlagungszwecke anzufordern wäre.
Eine Steuerbescheinigung muss auf Verlangen auch ausgestellt werden, wenn keine Steuern einbehalten wurden (z. B. bei NV-Bescheinigungen oder Freistellungsaufträgen).
8.3 Muster der Steuerbescheinigung
Die Muster I bis III der Steuerbescheinigung (Bankbescheinigung für natürliche Personen; Bescheinigung ausschüttender Körperschaften, Bescheinigung für betriebliche Anleger/Steuerausländer) sind vom BMF veröffentlicht worden. Von diesen Mustern darf nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden.
Hierbei wird es nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: Es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen.
Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, wenn die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
Aus dieser Bescheinigung ergeben sich die für eine evtl. Steuererklärung erforderlichen Angaben.
Es wurden folgende Muster veröffentlicht:
Muster I
Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG
Einzelheiten:
- Die Bescheinigungen werden regelmäßig nur von inländischen Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie im Ausnahmefall auch von Versicherungsgesellschaften ausgestellt.
- Grundsätzlich dürfen nur Jahresbescheinigungen ausgestellt werden. Wenn ausnahmsweise mehrere Bescheinigungen auszustellen sind, müssen diese aufeinander verweisen.
- Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von eheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei Personengemeinschaften ist die Bescheinigung ebenfalls auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft auszustellen.
- Für Zwecke der Abgeltungsteuer in Verbindung mit den jeweiligen Veranlagungspflichten und -wahlrechten sind mehrere Werte seitens der Kreditinstitute zu bescheinigen. Die jeweiligen Zeilen und deren Inhalte sind in den Rz. 26–42 des BMF-Schreibens erläutert.
- Es werden auch die nicht verrechneten Verluste aufgeführt, wenn die Bescheinigung dieser Verluste beantragt wurde.
- Die Rz. 68 des BMF-Schreibens regelt Sonderfragen zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, wenn die Kapitalanlagen in einem ausländischen Bankdepot verwahrt werden.
- Die Steuerbescheinigung wird bei Treuhand-, Ander- und Nießbrauchskonten regelmäßig auf den (zivilrechtlichen) Gläubiger ausgestellt. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und die Versteuerung der Kapitalerträge erfolgen hingegen beim (steuerrechtlichen) Gläubiger. Dieser hat daher auch Anspruch auf Aushändigung der Steuerbescheinigung.
- Zinsen aus Instandhaltungsrücklagen sind den Einkünften aus § 20 EStG zuzuordnen. Im Allgemeinen ist von einer gesonderten Feststellung abzusehen. Der Verwalter teilt die anteiligen Einnahmen und Abzugsbeträge den einzelnen Wohnungseigentümern mit.
- Zinsen aus Mietkautionen sind dem Mie...