Rz. 56
Nach DRS 21.9 und IAS 7.6 setzt sich der Finanzmittelfonds einer Kapitalflussrechnung aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (cash and cash equivalents) zusammen. Zahlungsmittel umfassen dabei Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen. Als Zahlungsmitteläquivalente werden kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in Zahlungsmittel konvertiert werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen, definiert. Grundsätzlich werden nur die Finanzinvestitionen als cash equivalents in den Fonds einbezogen, deren Restlaufzeit zum Zeitpunkt des Erwerbs 3 Monate oder weniger beträgt. Dies ist angesichts einer möglichen Beeinflussung des Bestandwerts durch Zinsänderungen notwendig. Ferner setzen IAS 7.7 und DRS 2.18 voraus, dass Zahlungsmitteläquivalente als Liquiditätsreserve dienen. Allerdings wird eine derartige Zweckbestimmung in der Literatur als faktisches Wahlrecht für die Einbeziehung angesehen, da von dem jeweiligen Unternehmen selbst festgelegt werden kann, welche Finanzmittel Liquiditätsreserven darstellen. Daher ist diese Formulierung in DRS 21 nicht mehr zu finden. Jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, sind nach DRS 21.34 nun stets in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen. Bislang gab es hierfür ein Wahlrecht. Somit ist auch ein negativer Finanzmittelfonds denkbar.
Rz. 56a
Mit DRÄS 13 wurde klargestellt, dass grundsätzlich Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) nicht in den Finanzmittelfonds nach DRS 21 (DRS 21.33a) einbezogen werden sollen. Die Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) soll grundsätzlich dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden – abweichend darf nur mit Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen umgegangen werden, die dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind, wenn quasi-permanent eine Forderung gegen das den Cash-Pool führende Unternehmen besteht. Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) dürfen saldiert ausgewiesen werden (DRS 21.49b). Zudem sind Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds gesondert auszuweisen.
Rz. 57
Nach IAS 7.45-47 und DRS 21.52b ist es notwendig, die Fondszusammensetzung offenzulegen. Darüber hinaus werden Unternehmen einerseits aufgefordert, Informationen über die Änderungen der Fondsabgrenzung und deren Effekte auf die Kapitalflussrechnung anzugeben. Andererseits muss eine rechnerische Überleitung auf die Bilanzpositionen erfolgen.