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Kapitalflussrechnung/Cashflow Statement / 2.3.5 Angabenotwendigkeiten

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 79

Über das Schema hinaus sind nach DRS 21 sowie nach IAS 7 erläuternde Angaben notwendig bzw. empfohlen. Die Nennung von außerordentlichen Posten ist bis Inkrafttreten von IFRS 18 spätestens im Jahr 2027 grundsätzlich nicht gestattet. Die Angabe von sonstigen wesentlichen Posten kann dennoch – nach dem Prinzip der Wesentlichkeit – notwendig oder sinnvoll sein.

 

Rz. 80

Nach IAS 7.48 besteht eine Angabepflicht für Beträge an wesentlichen Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die vom Unternehmen gehalten werden und über die der Konzern nicht verfügen kann. Beispiele für derartige Situationen sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die von einem Tochterunternehmen in einem Land gehalten werden, in dem Devisenverkehrskontrollen oder andere gesetzliche Einschränkungen zum Tragen kommen. Folgende weitere Pflichtangaben (mit Ausweiswahlrecht) können wahlweise in der Kapitalflussrechnung selbst oder im Anhang genannt werden:

  • erhaltene und gezahlte Zinsen (IAS 7.31),
  • erhaltene und gezahlte Dividenden (IAS 7.31),
  • Aus- und Einzahlungen im Zusammenhang mit Ertragssteuern (IAS 7.35),
  • Summe der Cashflows aus Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten mit weiteren Angaben (IAS 7.39–42),
  • nicht zahlungswirksame Transaktionen (IAS 7.43),
  • betragsmäßige Angabe der Zusammensetzung des Finanzmittelfonds sowie Überleitung der Beträge des Zahlungsmittelfonds der Kapitalflussrechnung zu den entsprechenden Bilanzbeträgen (IAS 7.45),
  • betragsmäßige Angabe der Änderungen der Zusammensetzung des Finanz­mittel­fonds (IAS 7.47),
  • Veränderungen im Fremdkapital als Ergebnis von Finanzierungsaktivitäten (IAS 7.44B). Dies können zahlungswirksame Zuführungen und Tilgungen, Änderungen des Konsolidierungskreises, wechselkursbasierte Anpassungen, Effekte a...

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