Rz. 109
Für einen besseren Überblick werden nachfolgend die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Rechnungslegungsstandards IAS 7 und DRS 21 synoptisch dargestellt:
Inhalt |
IAS 7 (bis 2026) |
IAS 7 (ab 2027) |
DRS 21 |
Verpflichtende Mindestgliederung |
nein |
ja (eingeschränkt) |
ja (DRS 21.21) |
Pflicht zur Angabe von Vergleichszahlen der Vorperiode |
ja (IAS 1.10 ea) |
ja (IFRS 18.31 f) |
nein (DRS 21.22) |
Ausweis von außerordentlichen Posten zulässig/gefordert |
nein |
ja |
ja (DRS 21.28) |
Zuordnung von Ein- oder Auszahlungen aus Verkauf oder Kauf von kurzfristigen Wertpapieren |
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (IAS 7.15) |
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (IAS 7.15) |
Cashflow aus Investitionstätigkeit (DRS 21.46) |
Zuordnung von erhaltenen Zinsen und Dividenden |
Wahlrecht |
Cashflow aus Investitionstätigkeit (IAS 7.33A, 34A(b)) |
Cashflow aus Investitionstätigkeit (DRS 21.44) |
Zuordnung von gezahlten Zinsen und Dividenden |
Wahlrecht |
Cashflow aus Investitionstätigkeit (IAS 7.33A, 34A(a)) |
Cashflow aus Finanzierungstätigkeit (DRS 21.48) |
Tab. 9: Synoptische Darstellung der Unterschiede zwischen IAS 7 und DRS 21
Rz. 110
Der IAS 7 ist dahingehend zu kritisieren, dass er vielfältige Wahlrechte für die Ausgestaltung der Gliederung und Darstellung der Kapitalflussrechnung lässt. Diese sind jedoch stets vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rechnungslegung nach IAS 1.15 die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen hat. "Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen übereinstimmend mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln." (IAS 1.15). Damit stehen die Wahlrechte dem Bilanzierenden nicht für eine zielgerichtete Abbildung zur Beeinflussung der Adressaten zur Verfügung. Entsprechend der Neutralität (neutral) sollen die im IFRS-Abschluss gebotenen Informationen frei von Verzerrungen sein, d. h. wertfrei und objektiv (RK.2.15). Dies schließt alle abschlusspolitischen Maßnahmen des Managements aus, das nur der Generierung möglichst entscheidungsnützlicher Information der Kapitalgeber gegenüber verpflichtet ist. Dennoch erfolgen offenbar mit dem Ersetzen von IAS 1 und den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 7 eine Streichung dieser Wahlrechte für die meisten Unternehmen, allerdings wahrscheinlich nicht vor dem Geschäftsjahr 2022 (s. Rz. 82a).
Rz. 111
Nachdem DRS 2 die Wahlrechte aus IAS 7 in die deutsche Rechnungslegung überführt hat, bezweckt DRS 21 dagegen nun eine striktere Trennung der Zahlungsströme aus den 3 Aktivitäten laufende Tätigkeit, investive Tätigkeit und Finanzierungsbereich. Hierzu wird der Cashflow aus laufender Tätigkeit enger gefasst. Insbesondere sollen Zinszahlungen nur noch dem Finanzierungscashflow zugeordnet werden. Dagegen wurde eingewandt, dass es spezifische Geschäftsmodelle gibt, aufgrund derer operative und finanzielle Zahlungsströme nicht eindeutig unterscheidbar sein können. Diesen Bedenken ist der HGB-FA des DRSC im Grunde nicht gefolgt. Indes beschränkten sich die Kommentatoren des Entwurfs nicht auf eine Ablehnung dieses strikten Trennungsgebots. Vielmehr wurde auch konstruktive Kritik geübt, wie dessen Verwirklichung erreicht werden kann. Denn der Nutzen einer Trennung der Zahlungsströme wird teilweise wieder durch eine undifferenzierte Ertragssteuerzahlung vermindert. Gleichwohl tendiert auch das IASB jetzt in die Richtung, den Cashflow aus operativer Tätigkeit als Cashflow aus Betriebsergebnis zu verstehen (s.Rz. 50 und 82a). Zudem erscheinen einige Ungenauigkeiten in der Mindestgliederung des DRS 21 bzw. in Verbindung zu den übrigen Normen enthalten zu sein.
Rz. 112
Vor diesem Hintergrund hat der Facharbeitskreis IFRS & Controlling des ICV eine modifizierte Anwendung von DRS 21 vorgeschlagen. Die Modifikationen zielen auf Abweichungen von folgenden Regelungen: