Zu den Kapitalgesellschaften gehören insbesondere folgende Rechtsformen:
- Aktiengesellschaften (AG),
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) sowie
- Europäische Aktiengesellschaften (SE).
Alle Kapitalgesellschaften sind juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie sind daher in der Lage, Eigentum zu erwerben, können vor Gericht klagen oder beklagt werden und haften für unerlaubte Handlungen ihrer Organe. Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck betrieben werden. Sie gelten immer als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 HGB). Unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder ideellen Zweck ist eine Kapitalgesellschaft stets Formkaufmann.
Ein grundlegendes Element der Kapitalgesellschaften ist, dass es keine unmittelbare Haftung der Mitglieder gegenüber Gesellschaftsgläubigern gibt. Die Kapitalgesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter bleiben außen vor – das sog. Trennungsprinzip. Nur sehr eingeschränkt kann eine mittelbare Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter zukommen, z. B. im Gründungsstadium.
Zwar wird unter einer Gesellschaft im Regelfall ein Zusammenschluss mehrerer Personen verstanden, doch eine Kapitalgesellschaft kann auch durch nur eine Person gegründet werden, z. B. sog. Einmann-GmbH.
Ausländische Rechtsformen
Insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH müssen auch im Ausland gegründete Kapitalgesellschaften im Inland in vollem Umfang anerkannt werden, wenn sie hier eine Geschäftstätigkeit entfalten. Deren Vorteil ist vor allem, dass sie mit wenig Gründungskapital ausgestattet werden können und die Gründung nur wenige Tage in Anspruch nimmt.
In der Praxis hat davon insbesondere die Rechtsform der britischen Private Company Limited by Shares (kurz: Limited oder Ltd) profitiert. Die Limited erfordert kein Mindestkapital. In der Praxis kann sie bereits mit einem Kapital von ca. 100 GBP gegründet werden. Bis zu dieser Höhe fallen Gründungskosten an, welche damit unter den im Inland bei einer GmbH-Gründung anfallenden Kosten liegen.
Doch allein aus diesen Gründen sollte heute auf eine Limited als Rechtsform nicht mehr zurückgegriffen werden. Als Reaktion auf den Gründungsboom der Limiteds hat der Gesetzgeber ab 1.11.2008 die Unternehmergesellschaft (kurz: UG (haftungsbeschränkt)) als deutsche Lösung geschaffen. Bekannt wurde diese Rechtsform auch unter dem Begriff "Mini-GmbH" oder "1-Euro-GmbH".
1.1 Aktiengesellschaft
Zur Gründung einer AG wird grundsätzlich nur noch eine Person benötigt. Diese stellt die Satzung des Unternehmens durch notarielle Beurkundung fest. Die Satzung einer AG muss folgende Grundangaben zwingend enthalten (§ 23 Abs. 3 AktG):
Das Aktiengesetz schreibt zwingend folgende 3 Organe einer AG vor:
- den Vorstand,
- den Aufsichtsrat und
- die Hauptversammlung.
Der Vorstand hat die Geschäfte der AG zu führen. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. In der Hauptversammlung versammeln sich die Aktionäre mindestens einmal im Jahr und beschließen dabei über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Gewinns.
Vielfach erweist sich die Rechtsform einer AG in der täglichen Praxis – insbesondere für kleinere oder mittlere Unternehmen – als zu komplex. Viele Vorgänge sind deutlich stärker reglementiert als bei anderen Kapitalgesellschaften. Beschlüsse der Hauptversammlung sind z. B. durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 AktG). Auch stellen die 3 Organe gerade für kleinere Betriebe eine kaum sinnvolle Arbeitsteilung dar.
1.2 Europäische Aktiengesellschaft
Wie die deutsche AG ist auch die Societas Europaea (SE) eine juristische Person. Für deren Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Das Grundkapital beträgt mindestens 120.000 EUR und ist ebenfalls in Aktien aufgeteilt, welche an der Börse gehandelt werden können.
Jedoch kann eine SE nur von bereits bestehenden Kapitalgesellschaften gegründet werden, welche zudem einen Bezug zu mindestens 2 EU-Staaten haben müssen. Dies ist in der Praxis auch der Grund für die Wahl einer SE. Sie erleichtert grenzüberschreitende Betätigungen, Umstrukturierungen bzw. die Verlegung des Satzungssitzes und ist in puncto Arbeitnehmerbeteiligung variabler.
1.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Daraus resultiert insbesondere, dass für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen den Gläubig...