2.1 Auflösung
Gründe für eine Auflösung einer Kapitalgesellschaft können u. a. sein:
- Ablauf der in der Satzung oder im Gesellschaftsbetrag bestimmten Zeit,
- Beschluss der Haupt-/Gesellschafterversammlung mit Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen,
Gerichtsurteil
Bei einer GmbH können Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % der Anteile halten, per Auflösungsklage einen Gerichtsbeschluss bewirken. Außerdem kann das Registergericht per Verfügung eine Gesellschaft auflösen, wenn Mängel im Gesellschaftsvertrag vorliegen,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- Rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- Beschluss des Registergerichts (z. B. bei einem wesentlichen Satzungsmangel),
- Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Bei einer Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit findet keine Liquidation statt, ebenso nicht im Fall des Insolvenzverfahrens.
Folgende Ereignisse führen nicht zur Auflösung der Kapitalgesellschaft:
- Vereinigung aller Anteile/Aktien in einer Person,
- Einstellung bzw. Veräußerung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens,
- Untersagung des Geschäftsbetriebes (§ 35 GewO),
- Veräußerung des von der Kapitalgesellschaft ausgeübten Geschäftsbetriebs,
Einstellung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft und Veräußerung ihres Vermögens ohne Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister (sog. stille Liquidation),
Anmerkung: Es kommt hier zu keiner Schlussauskehrung an die Anteilseigner. Sobald Vermögenslosigkeit der Gesellschaft eingetreten ist, kann diese im Handelsregister gelöscht werden. Ggf. kann ein auf diese Weise stillgelegter Gesellschaftsmantel veräußert und für die Neugründung eines Unternehmens eingesetzt werden. Mangels Auflösung kommt bei der stillen Liquidation die Liquidationsbesteuerung gem. § 11 KStG nicht zur Anwendung.
Einziehung von Anteilen, wenn nicht alle Anteile eingezogen werden
Vorgänge, die nach dem UmwG das Erlöschen der Gesellschaft bewirken (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel),
- Tod eines Gesellschafters
Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. wenn eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Kapitalgesellschaft besteht als Gesellschaft in Liquidation (Zusatz: i. L.) weiterhin fort. Auch nach der Auflösung bleiben die Rechtspersönlichkeit und die Handlungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft erhalten.
2.2 Abwicklung
Im Anschluss an die Auflösung der Gesellschaft erfolgt regelmäßig die Abwicklung der Geschäfte. Die Vertretung geschieht durch die Liquidatoren, das sind bei der GmbH i. d. R. die bisherigen Geschäftsführer; eine Bestellung anderer Personen ist jedoch durch Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss möglich. Liquidator kann grundsätzlich jede Person werden, die auch Geschäftsführer werden könnte. Die Liquidatoren sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
Sie haben die Aufgabe, die Auflösung öffentlich (im elektronischen Bundesanzeiger) bekanntzumachen und die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gesellschaft i.L. zu melden.
Aufgabe der Liquidatoren ist es,
- die laufenden Geschäfte zu beendigen,
- die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen,
- die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen,
das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen.
Die Liquidatoren können auch neue Rechtsgeschäfte eingehen, allerdings müssen diese der Abwicklung dienen.
Keine Abwicklung der Kapitalgesellschaft
In folgenden Fällen erfolgt keine Abwicklung der Kapitalgesellschaft:
- Insolvenzverfahren,
- Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Stichtag der Liquidationseröffnungsbilanz ist der Auflösungstag, der i. d. R. vor der Eintragung der Auflösung ins Handelsregister liegt. Nach Beendigung der Liquidation hat eine Schlussrechnung zu erfolgen.
Für die werbende Gesellschaft ist eine Schlussbilanz auf den Tag vor Auflösung der Gesellschaft zu erstellen.
2.3 Sperrjahr, Vermögensverteilung und Beendigung der Liquidation
Die Schlussver...