Nach § 11 Abs. 1 KStG soll der Besteuerungszeitraum 3 Jahre nicht übersteigen. Da es sich um eine Sollbestimmung handelt, wird bei einer nur geringfügigen Überschreitung des 3-Jahreszeitraums dieser i. d. R. zweckmäßigerweise verlängert und der gesamte Abwicklungszeitraum in die Besteuerung einbezogen. Wird der 3-Jahreszeitraum dagegen deutlich überschritten, wird nach Ablauf von 3 Jahren eine Zwischenbilanz erstellt und für diese 3 Jahre eine Veranlagung durchgeführt. Die danach beginnenden Besteuerungszeiträume sind grundsätzlich jeweils auf ein Jahr begrenzt.[1]
Auflösung einer Gesellschaft
Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) beschließt zum 16.5.06 die Auflösung der Gesellschaft. Auf den 15.5.06 wird eine Bilanz erstellt. Entsprechend bildet die GmbH ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.1.06 bis 15.5.06. Nach Ablauf des Sperrjahrs findet am
- 15.8.09
- 15.10.11
die Schlussverteilung des Gesellschaftsvermögens statt.
Das steuerliche Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs ist nicht in den Liquidationsbesteuerungszeitraum einzubeziehen. Dieser beginnt am 16.5.06 und endet am 15.8.09.
- Da die 3-Jahresfrist nur geringfügig überschritten ist, ist der gesamte Liquidationsbesteuerungszeitraum in die Besteuerung einzubeziehen.
- Da die Liquidation nicht innerhalb von 3 Jahren beendet ist, wird nach Ablauf des 3-Jahreszeitraums eine Körperschaftsteuer-Veranlagung für diesen Zeitabschnitt durchgeführt (16.5.06 bis 15.5.09).
Anschließend kann die X-GmbH auf den 31.12.09 und 31.12.10 sowie auf den 15.10.11 eine Bilanz erstellen. Möglich wäre auch eine Bilanzierung jeweils auf den 15.5.10, 15.5.11 und 15.10.11. Nach dem Ablauf des 3-Jahreszeitraums ist zu einer jährlichen Veranlagung überzugehen.
Ist der Abwicklungszeitraum wegen Überschreitens des 3-Jahreszeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume zu unterteilen, ist die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2 KStG nur für den letzten Besteuerungszeitraum vorzunehmen[3]
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