Zusammenfassung
Im Rahmen der Liquidation erfolgt die Schlussbesteuerung einer Kapitalgesellschaft. Andernfalls würden im Betriebsvermögen enthaltene stille Reserven unversteuert bleiben. Außerdem werden während des Liquidationsverfahrens erzielte Gewinne aus der begrenzten Fortführung des Unternehmens steuerlich erfasst.
Bis zum Abschluss der Liquidation bleibt die Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Besonderheiten ergeben sich sowohl hinsichtlich des Gewinnermittlungszeitraums als auch hinsichtlich der Ermittlung des Liquidationsgewinns.
Der folgende Beitrag erläutert die handelsrechtlichen Grundlagen der Liquidation und stellt dann die steuerliche Behandlung bei der Kapitalgesellschaft und beim Anteilseigner dar.
§ 11 KStG stellt eine Sondervorschrift für die Liquidation einer Kapitalgesellschaft dar.
1 Allgemeines
Grundsätzlich wird eine Kapitalgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet, jedoch kann sie aus gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglich festgelegten Gründen aufgelöst werden. Unter dem Begriff der Liquidation ist die Auflösung einer Kapitalgesellschaft und die anschließende Abwicklung zu verstehen. Mit der Auflösung, die i. d. R. von der Gesellschafterversammlung beschlossen wird, tritt die Kapitalgesellschaft in das Abwicklungsverfahren ein. Dies bedeutet, dass die werbende Tätigkeit der Gesellschaft eingestellt wird. Die laufenden Geschäfte werden beendet. Im Rahmen der Abwicklung sind nunmehr die Forderungen der Kapitalgesellschaft einzuziehen, die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu erfüllen, das Vermögen zu versilbern und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen. Nach der Auflösung der Kapitalgesellschaft besteht diese weiterhin fort, erst mit der Löschung im Handelsregister ist sie beendet.
Die steuerliche Erfassung des Liquidationsgewinns erfolgt gem. § 11 KStG. Hierbei handelt es sich um eine besondere Art der Gewinnermittlung, durch die eine vollständige Erfassung der Gewinne zum Zweck der Besteuerung im Rahmen der Abwicklung gewährleistet werden soll. Die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter wird wie eine Vollausschüttung behandelt.
Eine Scheinliquidation, bei der die Kapitalgesellschaft weiterhin am Wirtschaftsleben teilnimmt, fällt nicht unter § 11 KStG, hier finden die allgemeinen Besteuerungsvorschriften Anwendung.
2 Handelsrechtliche Grundlagen
2.1 Auflösung
Gründe für eine Auflösung einer Kapitalgesellschaft können u. a. sein:
- Ablauf der in der Satzung oder im Gesellschaftsbetrag bestimmten Zeit,
- Beschluss der Haupt-/Gesellschafterversammlung mit Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen,
Gerichtsurteil
Bei einer GmbH können Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % der Anteile halten, per Auflösungsklage einen Gerichtsbeschluss bewirken. Außerdem kann das Registergericht per Verfügung eine Gesellschaft auflösen, wenn Mängel im Gesellschaftsvertrag vorliegen,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- Rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
- Beschluss des Registergerichts (z. B. bei einem wesentlichen Satzungsmangel),
- Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Bei einer Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit findet keine Liquidation statt, ebenso nicht im Fall des Insolvenzverfahrens.
Folgende Ereignisse führen nicht zur Auflösung der Kapitalgesellschaft:
- Vereinigung aller Anteile/Aktien in einer Person,
- Einstellung bzw. Veräußerung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens,
- Untersagung des Geschäftsbetriebes (§ 35 GewO),
- Veräußerung des von der Kapitalgesellschaft ausgeübten Geschäftsbetriebs,
Einstellung der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft und Veräußerung ihres Vermögens ohne Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister (sog. stille Liquidation),
Anmerkung: Es kommt hier zu keiner Schlussauskehrung an die Anteilseigner. Sobald Vermögenslosigkeit der Gesellschaft eingetreten ist, kann diese im Handelsregister gelöscht werden. Ggf. kann ein auf diese Weise stillgelegter Gesellschaftsmantel veräußert und für die Neugründung eines Unternehmens eingesetzt werden. Mangels Auflösung kommt bei der stillen Liquidation die Liquidationsbesteuerung gem. § 11 KStG nicht zur Anwendung.
Einziehung von Anteilen, wenn nicht alle Anteile eingezogen werden
Vorgänge, die nach dem UmwG das Erlöschen der Gesellschaft bewirken (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel),
- Tod eines Gesellschafters
Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. wenn eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Kapitalgesellschaft besteht als Gesellschaft in Liquidation (Zusatz: i. L.) weiterhin fort. Auch nach der Auflösung bleiben die Rechtspersönlichkeit und die Handlungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft erhalten.