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Kapitalkonto: Besonderheiten bei Personengesellschaften / 2.4 Abgrenzung der Kapitalkonten

Peter Schmitz
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Die Abgrenzung der Kapitalkonten richtet sich nicht nach ihrer Bezeichnung.[1] Führt bspw. eine KG für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben, d. h. ob sie Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen.[2]

Ein Kapitalkonto liegt in der Regel dann vor, wenn auf diesem Konto auch Verluste verbucht werden, die so stehen gebliebene Gewinne aufzehren können. Denn mit dem Begriff des Darlehens ist eine Verlustbeteiligung des Gläubigers grundsätzlich unvereinbar.[3] Wird ein Konto, um dessen Einordnung als Fremd- oder Eigenkapital es geht, gewinnunabhängig verzinst, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass das Konto Fremdkapital ausweist.[4]

Das Fehlen einer Verzinsung spricht für das Vorliegen von Eigenkapital.[5] Ist die Verzinsung von einem Gewinn der Personengesellschaft abhängig, so spricht das jedenfalls nicht dagegen, dass es sich um Eigenkapital handelt.[6] Denn eine solche gewinnabhängige Verzinsung des Kapitalanteils ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen.[7]

[1] BFH, Urteil v. 27.6.1996, IV R 80/95, BStBl II 1997 S. 36.
[2] BFH, Urteile v. 3.2.1988, I R 394/83, BStBl II 1988 S. 551 und v. 27.6.1996, IV R 80/95, BStBl 1997 II S. 36; BMF-Schreiben v. 30.5.1997, IV B 2 – S 2241 a – 51/93, BStBl I 1997 S. 627.
[3] BFH, Urteil v. 27.6.1996, IV R 80/95, BStBl 1997 II S. 36; BMF-Schreiben v. 30.5.1997, IV B 2 – S 2241 a – 51/93, BStBl I 1997 S. 627.
[4] BGH, Urteil v. 21.5.1952, II ZR 114/51.
[5] BGH, Urteil v. 9.12.1996, II ZR 341/95, DStR 1997 S. 505.
[6] BFH; Urteil v. 22.8.1990, I R 119/86, BStBl II 1991 S. 415.
[7] § 121 HGB aF bis 2023; § 119 HGB nF ab 2024.

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