Besteuerung von Neuverträgen
Der ledige Steuerpflichtige S, geb. am 15.1.1957, ist konfessionslos und bekommt Anfang 2023 seine im Januar 2006 abgeschlossene Kapitallebensversicherung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ausgezahlt. Die Versicherungsleistung beträgt 30.000 EUR; an Beiträgen hat er insgesamt 20.000 EUR entrichtet. Der steuerpflichtige Ertrag beträgt demnach 10.000 EUR.
Nach Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % von 10.000 EUR (= 2.500 EUR) und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (= 137,50 EUR) werden 7.362,50 EUR ausgezahlt. Weitere Kapitaleinnahmen hat V im Jahr 2023 nicht. Das zu versteuernde Einkommen für 2023 beträgt ohne die Versicherungsleistung 40.000 EUR.
Da die Lebensversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist bei der Einkommensteuerveranlagung 2023 nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags [(30.000 EUR – 20.000 EUR) × 50 % = 5.000 EUR] anzusetzen. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 EUR führt die Auszahlung des Lebensversicherungsvertrags damit zu Einkünften aus Kapitalvermögen von 4.000 EUR. Diese erhöhen das zu versteuernde Einkommen auf 44.000 EUR und unterliegen dem progressiven Steuertarif. Nach § 32a Abs. 1 EStG ergibt sich folgende Steuerbelastung:
Zu versteuerndes Einkommen |
Einkommensteuer |
44.000 EUR |
9.188 EUR |
40.000 EUR |
7.828 EUR |
Differenz |
1.360 EUR |
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden demnach mit [(1.360 EUR × 100) : 4.000 EUR =] 34 % besteuert. Der Solidaritätszuschlag beträgt 0 EUR. Auf die festgesetzte Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag werden die vom Lebensversicherungsunternehmen abgeführte Kapitalertragsteuer von 2.500 EUR und der Solidaritätszuschlag von 137,50 EUR angerechnet. Für die Anrechnung ist es ausreichend, dass die in § 45a Abs. 2 EStG bezeichnete Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.