Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Eine Rentenversicherung erfordert, dass das Versicherungsunternehmen bereits am Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko übernimmt. Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrags festgelegt oder ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird, mit dem die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen oder Deckungskapital errechnet wird (Rentenfaktor). Für einzelne Vermögensteile, z. B. durch die Kapitalanlage sichergestelltes Mindestvermögen oder eventuelle über die gezahlten Beiträge erheblich hinausgehende Wertsteigerungen, können auch unterschiedliche Rentenfaktoren garantiert werden. Bei Beitragserhöhungen muss der konkrete Geldbetrag oder Rentenfaktor spätestens im Erhöhungszeitpunkt garantiert werden. Eine vereinbarte Anpassung des Beitrags oder der Leistung nach § 163 VVG ist unschädlich.
3.2.1 Versicherungsabschluss vor dem 1.7.2010
Für vor dem 1.7.2010 abgeschlossene Rentenversicherungen ist es ausreichend, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss bzw. im Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn die bei Vertragsbeginn für die Rentenberechnung unterstellten Rechnungsgrundlagen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders geändert werden können.
Hinreichende Konkretisierung der Berechnungsgrundlagen
Eine hinreichende Konkretisierung der Berechnungsgrundlagen liegt insbesondere bei den beiden nachfolgenden Vertragsgestaltungen vor:
- Rententarif am Ende der Aufschubzeit
Es gelten die am Ende der Aufschubphase gültigen Rententarife. Der maßgebende Rentenfaktor muss dabei aber mindestens 75 % des Werts des Rentenfaktors betragen, der sich mit den bei Vertragsabschluss verwendeten Rechnungsgrundlagen ergeben würde.
- Festlegung für die gesamte Rentenbezugszeit
Die auszuzahlende Rente wird zu Beginn der Rentenzahlung für die gesamte Rentenbezugszeit festgelegt. Bei der Rentenberechnung werden mindestens 50 % der Sterblichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R und der dann aufsichtsrechtlich festgelegte Höchstrechnungszins zur Deckungsrückstellungsberechnung angesetzt.
Enthält ein Vertrag keine hinreichend konkreten Berechnungsgrundlagen, sondern sieht er lediglich eine Verrentung am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase zu den dann gültigen Bedingungen vor, dann liegt steuerrechtlich keine Rentenversicherung, sondern ein nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuernder Sparvorgang mit einer steuerlich unbeachtlichen Verrentungsoption vor. Wird bei einem derartigen Vertrag während der Anspar- bzw. Aufschubphase ein Todesfallrisiko übernommen, ist von einer Kapitalversicherung und von einem Zufluss der Erträge am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase auszugehen.
Vertrauensschutz
Wurde vor dem 1.7.2010 ein konkreter Geldbetrag oder Rentenfaktor nachträglich zugesagt, ist der Vertrag als Rentenversicherung anzuerkennen und es ist keine steuerlich relevante Vertragsänderung anzunehmen. Durch diese Anpassungsregelung werden die Interessen gutgläubiger Versicherungskunden berücksichtigt.
Bei Verträgen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Rentenzahlung beginnt, und bei vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ist eine nachträgliche Zusage nicht erforderlich.
3.2.2 Vertragsabschluss ab dem 1.7.2010
Ist der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn dergestalt aufgeschoben, dass die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person unwesentlich unterschritten oder sogar überschritten wird, ist bei ab dem 1.7.2010 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht von einer steuerlich anzuerkennenden Rentenversicherung auszugehen. Nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn der Zeitraum zwischen dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung mehr als 10 % der bei Vertragsabschluss verbliebenen Lebenserwartung beträgt. Maßgebend ist die dem Vertrag zugrunde gelegte Sterbetafel.
Spätester Rentenbeginn
Die versicherte Person ist bei Vertragsabschluss 30 Jahre alt und hat eine mittlere Lebenserwartung von 82 Jahren. Die verbleibende Lebenserwartung bei Vertragsabschluss beträgt somit 52 Jahre; davon 10 % sind 5,2 Jahre. Ein vereinbarter Rentenbeginn mit (gerundet) 77 Jahren wäre nicht zu beanstanden.