Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Der Besteuerung unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nur der Erlebensfall oder der Rückkauf. Die Versicherungsleistung bei Eintritt des mit der Versicherung untrennbar verbundenen charakteristischen Hauptrisikos (Tod, Unfall) rechnet nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Kapitalversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks
Ist eine zur Basisversorgung hinzutretende und von dieser getrennte Kapitalversorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk als Kapitallebensversicherung ausgestaltet, sind auf entsprechende Kapitalauszahlungen nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung, sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitalversicherungen anzuwenden. Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind nämlich (anders als bei Ansprüchen aus einer Kapitalversorgung in Form einer Kapitallebensversicherung aus einem berufsständischen Versorgungswerk), dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dienen; die Verwendung für die Basisversorgung wird dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind.
Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind auch dann nicht den als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abziehbaren Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit eines Dispenses von der Beitragspflicht wegen des vorherigen Abschlusses einer Lebensversicherung vorsehen.
4.1 Erlebensfall
Alle Versicherungsleistungen, die vom Versicherungsunternehmen aufgrund des Versicherungsvertrags zu erbringen sind, ohne dass sich das versicherte Risiko realisiert hat (Risikoleistung) oder ohne dass der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise vorzeitig beendet wurde (Rückkauf), sind Erlebensfallleistungen. In der Regel tritt der Erlebensfall bei Ablauf der vereinbarten Versicherungslaufzeit ein.
4.1.1 Anspruch auf Darlehensgewährung
Enthält der Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer, ohne dass sich der Versicherer eine freie Entscheidung über das "ob" der Darlehensgewährung vorbehält, ist generell von einer steuerpflichtigen Erlebensfall-Leistung auszugehen. In allen anderen Fällen, in denen ein Darlehensanspruch besteht, ist zu prüfen, ob ein nicht am Versicherungsvertrag beteiligter Dritter einen vergleichbaren Darlehensvertrag abschließen würde, wenn man unterstellt, dass dem Dritten die vertraglichen Ansprüche zur Sicherheit abgetreten werden.
Unter Zugrundelegung des Fremdvergleichsmaßstabs ist regelmäßig ebenfalls von einer steuerpflichtigen Erlebensfall-Leistung auszugehen, wenn insbesondere
- der Versicherungsschutz, d. h. die Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos, aufgrund der Auszahlung abgesenkt wird, oder
- keine oder offensichtlich marktunüblich niedrige Darlehenszinsen zu entrichten sind, oder
- die Höhe der Darlehenszinsen und/oder die Höhe des zurückzuzahlenden Kapitals an die Höhe der Verzinsung oder Wertentwicklung des Versicherungsvertrags gekoppelt sind.
Bei Endfälligkeit des Versicherungsvertrags sind bereits versteuerte außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen oder Unterschiedsbeträge sowie an den Versicherer gezahlte Zinsen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags abzuziehen. Ein zusätzlicher Abzug derartiger Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart ist ausgeschlossen.
4.1.2 Mehrere Erlebensfälle
In der Regel tritt der Erlebensfall bei Ablauf der vereinbarten Versicherungslaufzeit ein. Es können im Versicherungsvertrag allerdings mehrere konkrete Teilauszahlungstermine oder zeitlich und der Höhe nach flexible Abrufmöglichkeiten bereits in der Ansparphase bzw. Aufschubphase vereinbart sein, sodass es mehrere Erlebensfälle gibt.
Teilauszahlung
Bei einem Versicherungsvertrag mit 25-jähriger Laufzeit sind Teilauszahlungen nach 15 und nach 20 Jahren vorgesehen. Kommt es zu Teilauszahlungen zu den vereinbarten Zeitpunkten, liegen mehrere Erlebensfälle vor. Wenn es sich allerdings nur um ein Wahlrecht des Begünstigten handelt, das nicht ausgeübt wird, liegt kein Erlebensfall vor.
Bei einer gestreckten Kapitalauszahlung (Teila...