Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Die Ermittlung des Ertrags ist nur dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Versicherung im Privatvermögen hält. Gehört der Versicherungsvertrag hingegen zum Betriebsvermögen, gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Für den Kapitalertragsteuerabzug gelten aber auch in diesem Fall die Vorschriften für Versicherungen im Privatvermögen..
Anwendung des individuellen Steuersatzes
Der Abgeltungsteuer unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nur die Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit nicht § 20 Abs. 8 EStG (Subsidiaritätsprinzip) greift. Folglich sind Kapitaleinnahmen (aus Lebensversicherungsverträgen), die im Rahmen der Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbstständiger Arbeit oder
- Vermietung und Verpachtung
zufließen, mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
6.1 Versicherungsleistung
Versicherungsleistung ist grundsätzlich der Gesamtbetrag der zugeflossenen Geldleistungen. In der Versicherungsleistung enthalten sind die
- angesammelten Sparanteile,
- garantierte Verzinsung der Sparanteile und
- Überschüsse aus dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem Kostenergebnis.
Auszusondern sind die Überschussanteile und sonstige Leistungen aus Nebenrisiken.
6.2 Summe der entrichteten Beiträge
Versicherungsbeiträge (Prämien) sind die aufgrund des Versicherungsvertrags erbrachten Geldleistungen. Hierzu gehören auch die Ausfertigungs- und Abschlussgebühr sowie die Versicherungsteuer.
Provisionen
Provisionen, die der Versicherungsvermittler von der Versicherungsgesellschaft erhält und die dieser an den Steuerpflichtigen weiterleitet, oder Provisionen, die der Steuerpflichtige unmittelbar von der Versicherungsgesellschaft erhält (sog. Eigenprovisionen), mindern die Summe der entrichteten Beiträge. Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer auf Grund eines gesonderten Vertrags an einen Versicherungsvermittler erbracht wird, ist hingegen bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags ertragsmindernd anzusetzen. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Zahlung der Provision an den Vermittler gegenüber dem Versicherungsunternehmen belegt.
Die im Beitrag enthaltenen Anteile zur Absicherung des charakteristischen Hauptrisikos, namentlich das
- Todesfallrisiko bei einer Lebensversicherung,
- Unfallrisiko sowie
- Risiko der Beitragsrückzahlung im Todesfall bei einer Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung
mindern den steuerpflichtigen Ertrag. Beitragsanteile, die das Versicherungsunternehmen aufgrund individueller oder pauschaler Kalkulation den (echten) Nebenrisiken zugeordnet hat, sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nicht ertragsmindernd anzusetzen.
Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags ist es grundsätzlich unerheblich, wer die Versicherungsbeiträge aufgewendet hat. Auch Beiträge, die nicht der Steuerpflichtige aufgewendet hat, mindern den steuerpflichtigen Ertrag.
Werden Überschüsse durch Aufrechnung zur Reduzierung der laufenden Beitragszahlung verwendet, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags der Bruttobeitrag (einschließlich des durch Aufrechnung gezahlten Teils) in Ansatz zu bringen. Ist jedoch von vornherein eine Verrechnung von Überschüssen mit Beiträgen vereinbart, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nur der Nettobeitrag anzusetzen.
Beim Bonussystem werden die Überschussanteile als Einmalbeiträge für eine zusätzliche beitragsfreie Versicherung (Bonus) verwendet; bei jährlichen Überschussanteilen erhöht sich dadurch die Versicherungsleistung von Jahr zu Jahr. Beim Bonussystem liegt ein Zufluss von Erträgen regelmäßig erst bei Ablauf der Versicherungszeit vor. Die für Erhöhungen der Versicherungsleistung verwendeten Überschussanteile sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge nicht als entrichtete Beiträge anzusetzen.
Entgeltlicher Erwerb
Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.
6.3 Negativer Unterschiedsbetrag (Verlust)
Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen ...