Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 % des Unterschiedsbetrags steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt.[1] Die Steuerfreistellung wird gewährt, um die steuerliche Vorbelastung von Investmentfonds durch das Investmentsteuerreformgesetz[2] ab dem 1.1.2018 zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Nur bestimmte Investmenterträge begünstigt

Die Steuerfreistellung greift nur, soweit Investmenterträge i. S. d. § 52 Abs. 28 Satz 23 EStG (Erträge aus Investmentfonds) Bestandteil des Unterschiedsbetrags[3] sind. Erträge aus konventionellen Anlagen oder aus Spezial-Investmentfonds fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Dies gilt auch für Erträge aus "internen Fonds" i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VAG, es sei denn, sie stammen nachweislich aus Investmentfonds. Werden die Sparanteile aus den Versicherungsbeiträgen nicht ausschließlich für die Erzielung von Investmenterträgen verwendet, muss der Anteil der Erträge aus Investmentfonds ermittelt werden.[4]

 
Wichtig

Zeitlicher Anwendungsbereich

Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2018 abgeschlossen wurden (Bestandsverträge), umfasst die Steuerfreistellung nur die Investmenterträge, die auf den Zeitraum nach dem 31.12.2017 entfallen. Die bis zum 31.12.2017 entstandenen Investmenterträge werden von der pauschalen Freistellung nicht erfasst und müssen abgegrenzt werden.[5]

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