Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
3.1 Laufende Einnahmen
Zu den laufenden Kapitalerträgen gehören insbesondere:
- Gewinnausschüttungen aus Körperschaften, z. B. Dividenden;
- ab 2018: Investmenterträge i. S. d. InvStG, d. h. Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne (bis 2017 wurden die laufenden Erträge – ausgeschüttete/ausschüttungsgleiche Erträge – sowie der Zwischengewinn nach der bis dahin geltenden Fassung des InvStG angesetzt).
- Erträge als stiller Gesellschafter bzw. aus partiarischen Darlehen;
- Erträge aus Kapitallebensversicherungen (Erlebensfallleistungen);
- sonstige Kapitalerträge, z. B. Zinsen;
- Stillhalterprämien.
3.2 Veräußerungserträge
Ab 2009 unterliegt der Verkauf aller Kapitalforderungen der Einkommensteuer, wobei für die meisten der bis zum 31.12.2008 erworbenen Kapitalanlagen ein Bestandsschutz gilt. Werden "Bestandsschutzpapiere" veräußert, ist dies nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 EStG steuerfrei.
Ab 2009 sind insbesondere folgende Geschäfte steuerpflichtig:
- Verkauf von Aktien und anderen Anteilen an Körperschaften (bei Erwerb ab 2009; entsprechendes gilt für den Verkauf von Investmentanteilen bis 2017 nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 5 InvStG);
- Verkauf von Zins- und Dividendenscheinen (ohne die Wertpapiere);
- Termingeschäfte (bei Begründung ab 2009);
- Verkauf/Auflösung einer stillen Gesellschaft bzw. eines partiarischen Darlehens (bei Begründung ab 2009);
- Verkauf von steuerpflichtigen Kapitallebensversicherungen;
- Verkauf sonstiger Kapitalforderungen (besondere Anwendungsregelungen).
3.3 Sonstige Erträge
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1, 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Hierzu gehören z. B. Sachdividenden oder Entgelte von dritter Seite.
3.4 Einkunftsermittlung
3.4.1 Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne
Zinsen und Dividenden sind in voller Höhe steuerpflichtig; bei Stillhaltergeschäften und Lebensversicherungserträgen gelten Besonderheiten.
Der Veräußerungsgewinn wird für Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG ab 2009 nach den Sonderregelungen des § 20 Abs. 4 EStG ermittelt. Es gilt:
Veräußerungs-/Einlösungspreis |
./. Anschaffungskosten |
./. Veräußerungskosten |
Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust |
Obwohl der Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, werden reine Veräußerungskosten und Anschaffungsnebenkosten bei der Veräußerungsgewinnermittlung berücksichtigt. Auch bei der Einkünfteermittlung für Termingeschäfte sind die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Termingeschäft abzuziehen.
Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in EUR umzurechnen.
Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffungswerte durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich die gleiche Rechtsfolge (Fußstapfentheorie).
Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung nach § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden ("Fifo-Methode").
Für die Gewinnermittlung bei der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds gelten weitere Besonderheiten.
3.4.2 Kostenabzug und Sparer-Pauschbetrag
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Zusammenhang mit den (laufenden) Kapitalerträgen ist ab 2009 ausgeschlossen.
Ein Abzug laufender Kosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nur noch in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG (Darlehen an nahestehende Personen bzw. an die "eigene" GmbH/bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) möglich.
Von den positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen ist der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten abzuziehen:
- Der Abzug darf nicht zum Verlust führen.
- Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der nicht ausgeschöpfte Betrag bei der Einkunftsermittlung des anderen Ehegatten abgezogen werden
3.5 Kapitalmaßnahmen
Ab 2009 ergibt sich für bestimmte Kapitalmaßnahmen eine Steuerneutralität:
- Qualifizierter Anteilstausch von Gesellschaftsanteilen (Sätze 1 und 2), soweit § 17 EStG keine Anwendung findet. Beispiele: Verschmelzungen, Aufspaltungen – eine erhaltene Barzuzahlung gilt als steuerpflichtige Dividende;
- steuerneutraler Tausch von Kapitalforderungen, wenn zum Fälligkeitszeitpunkt anstelle eines Nominalbetrags Wertpapiere, z. B. Aktien, geliefert werden. Beispiele: Aktienanleihen, Umtauschanleihen (Satz 3);
- Bezugsrechte gelten als mit 0 EUR angeschafft (Satz 4);
- neue Anteile, die der Anleger ohne Gegenleistung erhält, gelten im Zweifel als mit 0 EUR angeschafft (Satz 5).
- ab 2013: Abspaltungen (Satz 7).
3.6 Verlustverrechnung