Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten in Zusammenhang mit den (laufenden) Kapitalerträgen ist ab 2009 ausgeschlossen.[1]

Ein Abzug laufender Kosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nur noch in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG (Darlehen an nahestehende Personen bzw. an die "eigene" GmbH/bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) möglich.

Von den positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen ist der Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten abzuziehen:[2]

  • Der Abzug darf nicht zum Verlust führen.
  • Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann der nicht ausge­schöpfte Betrag bei der Einkunftsermittlung des anderen Ehegatten abgezogen werden

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