Die Frage, ob die Anfertigung von Reliefkarten als freiberuflich oder gewerblich anzusehen ist, blieb in der Entscheidung – mangels entsprechender Feststellungen durch das Finanzgericht – offen. Der BFH ging dabei davon aus, daß ein Kartograph als Freiberufler zu beurteilen sein kann, wenn seine Arbeitsweise mit der eines Diplomingenieurs für Kartographie vergleichbar ist und er – möglicherweise durch Selbststudium – eine entsprechende Qualifikation erlangt hat.
Von der Möglichkeit einer freiberuflichen Qualifikation der Tätigkeit ausgehend befaßte sich der BFH eingehend mit den Einwendungen, die das Finanzamt gegen die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit vorgebracht hatte. Diese Einwendungen betrafen insbesondere die Art, in der die Ergebnisse der Tätigkeit verwertet wurden.
Die Art der Verwertung kann zwar nach der Rechtsprechung des BFH ein entscheidendes Indiz für die Gewerblichkeit sein. Der BFH erwähnt in diesem Zusammenhang den Erfinder, der seine Erfindung im eigenen Gewerbebetrieb verwertet, den Schriftsteller, der seine schriftstellerischen Erzeugnisse im eigenen Verlagsbetrieb vertreibt; sowie den Bauingenieur, der Gebäude nicht nur plant und statisch berechnet, sondern sie auch anschließend erstellt und veräußert. In allen genannten Fällen hat der BFH trotz des Vorliegens auch freiberuflicher Merkmale die Gesamttätigkeit wegen der Art der Verwertung als gewerblich eingestuft. Anders lagen die Verhältnisse beim Kläger. Dieser hatte seine Reliefkarten nicht nach Art eines Verlagsunternehmens vervielfältigt und verbreitet, sondern sie zunächst ohne besondere Aufträge – gewissermaßen auf Vorrat – hergestellt und sie sodann Reiseveranstaltern zur Benutzung auf Zeit angeboten. Darin sieht der BFH kein Merkmal gewerblicher Tätigkeit.
Ebensowenig sprach der Umstand, daß sich der Kläger bei seinen Arbeiten von fachkundigen Mitarbeitern unterstützen ließ, für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Die Mitwirkung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte führt bei einem Freiberufler nicht zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, wenn der betreffende Berufsangehörige aufgrund eigener Fachkenntnisse „leitend und eigenverantwortlich” tätig ist ( § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG ). Im vorliegenden Fall konnte der Einsatz von Mitarbeitern die Freiberuflichkeit des Klägers nicht in Frage stellen, da die Anfertigung der Reliefkarten ungeachtet der handwerklich-kartographischen Arbeiten seiner Mitarbeiter im wesentlichen sein Werk blieb (vgl. hierzu BFH-Urteil v. 21. 3. 1995, XI R 85/93 , Laborarzt als Gewerbetreibender).