Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen nicht im Eigentum der land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.[1]

 
Wichtig

Kein Durchsuchungsrecht für Kassenprüfer

Die Kassen-Nachschau gewährt kein Durchsuchungsrecht! Allerdings ist das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen noch nicht als Durchsuchung zu werten.

Der Prüfer kann die Kasse und ihre Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises beobachten. Dies gilt z. B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Betritt er die öffentlich zugänglichen Räume des Steuerpflichtigen, um mit der Kassen-Nachschau zu beginnen, besteht ebenfalls noch keine Ausweispflicht, gleichwohl wird er sich in der Regel als befugter Finanzamtsbediensteter ausweisen.

Sobald er jedoch der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Führung des elektronischen Aufzeichnungssystems erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen, Einsichtnahme in die digitalen Daten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen, muss er sich auszuweisen.

Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) nicht anwesend ist, aber Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO).

Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen (z. B. im Rahmen von Testkäufen oder eines Testessens) in der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräumen und ihrer Handhabung erfolgen. Insoweit kann der Kassenprüfer vorab Informationen zusammentragen und diese später im Rahmen einer Kassen-Nachschau verwerten.

Wohnräume des Steuerpflichtigen dürfen gegen seinen Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Gemischt genutzte Räume und häusliche Arbeitszimmer gehören jedoch zur betrieblichen Sphäre und dürfen damit im Rahmen einer Kassen-Nachschau betreten werden.

Die Kassen-Nachschau ist nicht auf bestimmte Zeiträume begrenzt. Vielmehr kann der Prüfer bestimmen, für welchen Zeitraum ihm Einsicht in Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie Organisationsunterlagen zu gewähren ist. Der Kassenprüfer darf auch – nicht nur bei offenen Ladenkassen – einen Kassensturz verlangen, da die Kassen-Nachschau sich auf sämtliche Arten von Kassen erstreckt.

Zu Dokumentationszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren.

[1] AEAO zu § 146b Nr. 3.

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