Ob unterschiedliche Kassensysteme in einem Unternehmen nebeneinander eingesetzt werden dürfen, war bisher nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Das Führen einer offenen Ladenkasse neben der elektronischen Hauptkasse wurde durch die Rechtsprechung zwar nie ausdrücklich zugelassen, aber in anderen Entscheidungen auch nicht beanstandet. Es wurde deshalb auch im Rahmen vom Außenprüfungen regelmäßig für unzumutbar erachtet, jeden Vorgang im Straßenverkauf in eine im Gastraum platzierte Registrierkasse einzutippen, wenn eine Eisdiele seine Eistüten über ein vom übrigen Betrieb klar abgetrenntes Außenfenster verkauft. Diese Rechtsauffassung ist jedoch strittig. Die Zulässigkeit eines "Zwei-Kassen-Modells" unter bestimmten Voraussetzungen wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)[1] zwar ausdrücklich erwähnt, aber nicht klar beschrieben. Was genau unter einem räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich zu verstehen ist, bleibt offen.

Ob eine offene Ladenkasse neben der elektronischen Hauptkasse bei Eisdielen toleriert wird, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Während beispielsweise Bayern ein solches Zwei-Kassen-Modell bei Eisdielen unter den genannten Voraussetzungen bejaht, wird in Baden-Württemberg auf Anweisung der vorgesetzten Behörden restriktiver verfahren. Es ist dringend ratsam, in solchen Fällen einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen und die besonderen Verhältnisse der zuständigen Finanzbehörde vorzutragen.

Neben der Eisdiele mit Straßenverkauf sind auch weitere Konstellationen, wie z. B. ein separater "Bierbrunnen" u. a. denkbar, die im Einzelfall den Einsatz einer zusätzlichen offenen Ladenkasse als Zweitkasse rechtfertigen können.

[1] Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146 AO, Tz. 2.2.3.

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