8.1 BMF-Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004

Als Teil des Konjunkturpakets hatte die Bundesregierung eine zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen. Vom 1.7 bis 31.12.2020 wurde der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Mit diesem Maßnahmepaket wollte die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Unternehmer und Verbraucher entschärfen. Danach sollten Händler und Dienstleister die niedrigere Mehrwertsteuer an ihre Kunden weitergeben. Eine Verpflichtung hierzu gab es jedoch nicht. Die gesparte Steuer konnte und durfte auch zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.

8.2 BMF-Schreiben v. 2.7.2020, III C 2 – S 7030/20/10006 :006 (Verlängerung durch BMF-Schreiben v. 3.6.2021 und v. 21.11.2022)

Für das Gastronomiegewerbe gibt es eine Sonderregelung. Restaurationsleistungen sind vorerst nicht mehr mit dem allgemeinen Steuersatz, sondern mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Dies gilt allerdings nur für Speisen, die nicht außer Haus verkauft werden. Der ermäßigte Steuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Wareneinkauf mit dem vollem Steuersatz belastet war. Diese Regelung soll momentan bis zum 31.12.2023 gelten. Getränke sind hiervon nicht betroffen. Sie unterliegen wie bisher dem Regelsteuersatz.

Werden dem Kunden kostenlose Zugaben, wie Grappa oder Espresso in der Pizzeria, gewährt oder liegt ein Kombiangebot (z. B. Buffet) vor, ist das Gesamtentgelt aufzuteilen. Das gleiche gilt auch für das Frühstück im Hotelbetrieb. Ist dies nur mit großem Aufwand möglich, darf (sachgerecht) geschätzt werden.[1]

[1] A 10.1 Abs. 11 und 12 UStAE, ggf. Getränkeanteil 30 %.

8.3 Ermäßigter Steuersatz ist nicht gleich abgesenkter Steuersatz

Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 galt jedoch der abgesenkte Steuersatz, d. h. die dem Regelsteuersatz zu unterwerfenden Umsätze (Getränke) waren[1] für diesen Zeitraum mit 16 % anstatt mit 19 % zu versteuern. Analog hierzu werden die im Restaurationsbetrieb verkauften Speisen bis zum Jahresende 2020 mit 5 %, vom 1.1.2021 bis voraussichtlich zum 31.12.2023 mit 7 % besteuert, da bis zu diesem Zeitpunkt der ermäßigte Steuersatz vorgesehen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge