Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
10.1 Unterhaltungsgeräte
Für Unterhaltungsgeräte, das sind Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit, gibt es derzeit keine gesetzliche Verpflichtung, nach der diese Geräte eine genormte VDAI-Schnittstelle zur Erzeugung eines Auslesestreifens vorweisen müssen (VDAI = Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.). Eine Vielzahl der Unterhaltungsgeräte verfügt jedoch bereits über eine entsprechende technische Ausleseschnittstelle.
Zu den Unterhaltungsgeräten ohne (Geld-) Gewinnmöglichkeit zählen u. a.:
- Musikboxen,
- Dart-Spiel-Automaten,
- Flipper,
- Tischfußball,
- Billard,
- Warenspielgeräte,
- Geräte, die nach ihrer Bauart für Kleinkinder bestimmt sind (Aufstellung in Einkaufscentern oder Eingangsbereichen von Supermärkten),
- Geschicklichkeitsspiele, wie Krangreifergeräte,
- Geräte auf Jahrmärkten und Volksfesten ohne Gewinnmöglichkeit,
- Spielautomaten mit Warengewinnen,
- sonstige Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit.
10.2 Unterhaltungsgeräte als betriebliches Datenverarbeitungssystem?
Auch wenn die GoBD in Rn. 20 nicht ausdrücklich auf Unterhaltungsgeräte hinweisen, ist der Vorschrift sinngemäß zu entnehmen, dass es sich auch bei Unterhaltungsgeräten um Geräte handelt, die als Vor- oder Nebensystem zu den betrieblichen Datenverarbeitungssystemen zählen. Soweit mit Unterhaltungsgeräten Einnahmen aufgezeichnet werden, gelten die gleichen Regelungen wie für die in den GoBD genannten Systeme.
Werden im System steuerlich relevante digitale Daten erzeugt, sind sie gem. den formellen Ordnungsvorschriften der AO in unveränderbarer Form aufzubewahren und im Rahmen einer Betriebsprüfung in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Die umsetzbaren Möglichkeiten zur Speicherung digitaler Daten sind auszuschöpfen.
Monatliches Leeren, Zählen und Eintragen in Kassenbuch genügt nicht
Die vielfach praktizierte Vorgehensweise, nach der lediglich einmal im Monat die Kasseninhalte der Unterhaltungsgeräte geleert, gezählt und deren Summe ins Kassenbuch übernommen wird, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Jeder einzelne Unterhaltungsautomat stellt ein eigenständiges Einnahmenerfassungsgerät dar und muss jederzeit kassensturzfähig sein.
10.3 Vergnügungssteuer
Welche Geräte die vorgenannten Anforderungen erfüllen müssen, richtet sich nach ihrer Bauart und ihrem Bestimmungszweck und nicht danach, ob die Umsätze der einzelnen Unterhaltungsautomaten vergnügungssteuerpflichtig sind oder nicht. Ob z. B. die Einnahmen aus Musikboxen oder Dart-Spiel-Automaten der Vergnügungssteuer unterliegen, bestimmt ausschließlich die jeweils zuständige Kommune. Je nach Kommune wird dabei unterschiedlich verfahren.
10.4 Warenautomaten
Als Warenautomaten werden Geräte bezeichnet, mit denen (Heiß- und Kalt-) Getränke, Süßigkeiten, Snacks und sonstige Lebensmittel verkauft werden. Der Kunde bezahlt mit Bargeld oder je nach Gerät mit der EC-Karte.
In Deutschland werden mehr als eine halbe Mio. Warenautomaten betrieben, mit denen ein Umsatz von über 2,5 Mrd. EUR erzielt wird. Moderne Automaten verfügen über eine elektronische Steuerungseinheit, die mit einem Zahlungssystem verbunden ist. Sie zeichnen mindestens die Anzahl der verkauften Artikel und den Wert aller verkauften Waren auf und besitzen einen softwaregesteuerten Geldspeicher, der die Funktion einer Registrierkasse erfüllt. Der Geldspeicher gehört zum Bargeldbestand des Aufstellers. Im Grunde genommen ist ein Warenautomat nichts anderes als eine Art "Selbstbedienungsregistrierkasse".
Die Auslesung der buchführungsrelevanten Daten erfolgt über standardisierte Schnittstellen. Nach den Vorschriften der AO und der GoBD reicht die ausschließliche Vorhaltung der elektronischen Daten im hauseigenen Format nicht aus. Die steuerlich relevanten Daten müssen wie bei allen Registrierkassen und kassenähnlichen Systemen in einem maschinell auswertbaren Datenformat aufbewahrt und bei Außenprüfungen vorgelegt werden.
Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, wie sie auch für elektronische Registrierkassensysteme gelten. Die Grundsätze der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit (progressiv wie retrograd) sowie die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechten Verbuchung, Unveränderbarkeit und die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind demnach auf Warenautomaten uneingeschränkt anzuwenden.
Betreiber mehrerer Warenautomaten sollten beachten, dass die Kassensturzfähigkeit für jedes einzelne Gerät gewährleistet sein muss.
Auch wenn die Kasseneinnahmen eines Warenautomaten täglich festzuhalten sind, ist ein täglicher Abgleich von Soll- und Istbestand nicht erforderlich.
Nach der Kassensicherungsverordnung gehören Warenautomaten nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO. Die ab 2020 gesetzlich geforderte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gilt somit nicht für Warenautomaten. Nach aktueller Rechtslage müssen aber auch Warenautomaten einzeln aufzeichnen
Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass d...