Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
3.1 Geldgewinnspielgeräte sind elektronische Aufzeichnungsgeräte
Geldspielgeräte sind nach den Ausführungen der GoBD Bestandteile des betrieblichen Datenverarbeitungssystems. Da mit Geldspielgeräten Bareinnahmen aufgezeichnet werden, gehören sie vergleichbar den Registrierkassen unstrittig zu den Vor- bzw. Nebensystemen einer elektronischen Buchführung. Auch wenn im BMF-Schreiben v. 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Geldgewinnspielgeräte nicht explizit erwähnt werden, so sind dennoch alle steuerlichen und außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Folglich verlangt der Gesetzgeber auch von gewerblichen Betreibern von Geldspielgeräten die Aufbewahrung und Vorhaltung aller steuerlich relevanten digitalen Einzeldaten in maschinell auswertbarer Form.
3.2 Journaldatenaufzeichnung und Datenvorhaltung
Eine mit einer elektronischen Registrierkasse vergleichbare Journaldatenaufzeichnung ist nach Herstellerangaben mit der neuesten Gerätegeneration möglich. Für den Aufsteller besteht keine Möglichkeit, seine (Alt-) Geräte, die bislang nur zu Tagessalden zusammengefasste Umsätze aufzeichnen, technisch nachzurüsten.
Gemäß den rechtlichen Anforderungen nach den GoBD müssten die Geräte in der Lage sein, jeden einzelnen Geschäftsvorfall, d. h. jedes einzelne Spiel, gesondert in einem digitalen Journal abzubilden und in maschinell auswertbarer Form vorzuhalten. Diese Anforderungen gelten dann, wenn im System digitale Daten erzeugt werden und diese steuerlich von Bedeutung sind. Die Geräteelektronik von Geldspielautomaten erzeugt solche Daten.
Inwieweit die Hersteller der Verpflichtung nachkommen, um die Daten vollständig und in maschinell auswertbarer Form ausgeben zu können, bleibt weiterhin abzuwarten.
Dass alle digitalen und steuerlich relevanten Daten aufzubewahren und im Rahmen von Außenprüfungen den Finanzbehörden in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen, ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 147 Abs. 6 AO zum digitalen Datenzugriff. Diese ist bereits seit dem Jahr 2002 in Kraft. Die im BMF-Schreiben v. 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010) genannten Sonderregelungen und Übergangsfristen für elektronische Registrierkassen sind nur bedingt auf Geldspielgeräte übertragbar. Geldspielgeräte verfügen über eine PC-Rechnereinheit, die grundsätzlich alle erzeugten Daten speichern kann. Eine mit Abruf des Auslesestreifens systembedingte und automatische Löschung der Journaldaten, vergleichbar dem Z-Abruf bei den älteren Registrierkassen, gibt es bei Geldspielgeräten nicht. Sind die Daten nicht mehr vorhanden, wurden diese gelöscht!
Fazit: Die vom Gesetzgeber geforderte Einzelaufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO, die auch für Geldspielgeräte gilt, wird nicht mit allen derzeit eingesetzten Geräten erfüllt.
3.3 Spielverordnung (SpielV)
Nach § 13 Nr. 9 SpielV muss das Spielgerät eine Kontrolleinrichtung beinhalten, die sämtliche Einsätze, den Gewinn und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Das Kontrollmodul ist fester Bestandteil der Gerätesoftware und hat die Aufgabe, die Einhaltung der sog. Eckdaten der Spielverordnung zu überwachen. So wird beispielsweise der "Spieleraufwand" errechnet, indem die tatsächlich zum Spiel eingesetzten Beträge um die gewonnenen Beträge vermindert werden. Der Spieleraufwand muss in der Regel dem Saldo (1)-Wert entsprechen, welcher sich aus dem Geldeinwurf und dem Geldauswurf errechnet. Im Saldo (1) sind demnach auch Beträge erfasst, die zwar eingeworfen, jedoch nicht zum Spiel verwendet und anschließend wieder ausgezahlt wurden. Differenzen können sich nur dann ergeben, wenn zum Zeitpunkt der Geräteauslesung noch ein Gewinnvorrat eines Spielers registriert ist. Eine Konstellation, die einen eher seltenen Ausnahmefall abbildet. Gemäß § 13 Nr. 9a SpielV müssen die von der Kontrolleinrichtung erfassten Daten dauerhaft so aufgezeichnet werden, dass sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind. Ihre Vollständigkeit muss erkennbar sein und es muss feststellbar sein, ob nachträgliche Veränderungen vorgenommen wurden.
3.4 Branchenbezogene Sonderregelung?
Die Branche ist mächtig. Nicht verwunderlich wäre auch eine künftige, vom Fachverband der Automatenindustrie eigens erwirkte steuerrechtliche Sonderregelung. Während nämlich für klassische elektronische (Alt-) Registrierkassen gemäß BMF-Schreiben v. 26.11.2010 eine steuerliche Übergangsvorschrift bis zum Ablauf des Jahres 2016 galt, durften Glückspielautomaten ungeachtet der steuerlichen Vorschriften bis zum 10.11.2018 weiterbetrieben werden. Nach § 20 SpielV gilt diese Regelung für Spielgeräte, soweit sie vor dem 10.11.2014 angeschafft wurden. Den derzeitigen steuerlichen Anforderungen genügt diese Regelung nicht.