Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Es gelten die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und zum Datenzugriff (GoBD). Diese Grundsätze hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 14.11.2014 festgehalten. Sie wirken sich auch auf die Kassenführung aus. Soweit bilanzierungspflichtige bzw. bargeldintensive Betriebe (etwa Kioske oder Gaststätten) elektronische Registrierkassen nutzen, müssen die mit diesen Kassen erfassten Ein- und Ausgaben 10 Jahre lang aufbewahrt werden (künftig – ab 2025 – nur noch 8 Jahre).
Eine Kasse muss genug Speicherkapazität aufweisen, um der Speicherung von 10 bzw. 8 Jahren gerecht zu werden.
Die Journaldaten der Kasse müssen unveränderbar in einer elektronisch auswertbaren Form aufbewahrt werden. Das heißt, dass alle einzeln in die Kasse gebongten Einnahmen in elektronischer Form dauerhaft gespeichert werden. Das gilt auch für elektronische Rechnungen, die mithilfe einer Kasse erzeugt wurden.
Es sind also alle Journaldaten zu speichern (Einzelaufzeichnungspflicht). Der Inhalt des Journals ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein Journal enthält jedoch meistens die folgenden Angaben:
- Datum,
- Zeit,
- Bediener,
- Artikelbezeichnung,
- Anzahl, Einzelpreis sowie Gesamtpreis.
Diese Daten müssen 10 bzw. 8 Jahre in elektronischer Form aufbewahrt und dem Betriebsprüfer auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Daten können auch außerhalb der Kassen in unveränderbarer Form elektronisch aufbewahrt werden. Neben den Journaldaten sind auch Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungen aufzubewahren. Einsatzort und Einsatzzeiträume der Kassen sowie die unbaren Zahlungsarten (EC-Cash, elektronisches Lastschriftverfahren oder Kreditkarte) sind ebenfalls zu dokumentieren.
Alle Aufzeichnungen müssen für jede einzelne Registrierkasse getrennt geführt und aufbewahrt werden. Es sind alle Organisationsunterlagen aufzubewahren. Dazu gehören insbesondere:
- die Bedienungsanleitung,
- die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts.
Sämtliche digitalen Einzeldaten speichern/Trennung von baren und unbaren Zahlungen
Der Tagesendsummenbon (sog. Z-Bon) genügt nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung. Vielmehr sind sämtliche digitalen Einzeldaten zu speichern und dürfen nicht mehr gelöscht werden, sodass die Aufbewahrung der Papierrollen allein nicht mehr genügt. Es liegt also keine ordnungsgemäße Kassenführung mehr vor, wenn die Daten nur auf den mitgeführten Papierrollen erfasst werden.
Zahlungen mit Kredit- und EC-Karte müssen auch bei einer Registrierkasse getrennt erfasst werden. Nur dann werden die Bareinnahmen korrekt ausgewiesen, sodass sie entsprechend auf dem Konto "Kasse" gebucht werden können. Eine undifferenzierte Erfassung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Wie die Situation zu würdigen ist, wenn anders verfahren wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das bedeutet: Es besteht immer das Risiko, dass der Betriebsprüfer möglicherweise Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung vornimmt.