Der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Abs. 1 AO wurde im Zuge der Einführung des § 146a AO ergänzt. Dies war notwendig, um die gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO bei Verstößen zu sanktionieren. Bei Ordnungswidrigkeiten kann nun eine Geldbuße bis zu 25.000 EUR verhängt werden.

Die Steuergefährdungstatbestände greifen, wenn

  • ein technisches System eingesetzt wird, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht[1]
  • eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in elektronischen Aufzeichnungssystemen fehlt oder nicht richtig verwendet wird.

Auch der Vertrieb von mangelhaften Systemen und Software wird zur Rechenschaft gezogen.

Eine Geldbuße droht Unternehmern,

  • die elektronische Aufzeichnungssysteme,
  • technische Sicherheitseinrichtungen oder
  • sonstige Software

in den Verkehr bringen oder bewerben, wenn dadurch nicht jeder einzelne Geschäftsvorfall vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst wird.

Das gilt auch für sog. Manipulationssoftware, die die Möglichkeit eröffnet, nachträglich nicht erkennbare steuerrelevante Daten zu verändern, zu löschen oder zu unterdrücken.

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