Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Neben der Vorgabe des Gesetzgebers, vermehrt bargeldintensive Unternehmen zu prüfen und dabei das Augenmerk verstärkt auf die Kassenführung zu legen, wurden die Betriebsprüfer auch angewiesen, einen strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Kassenführung anzulegen und bestehende Vorschriften enger auszulegen. Gleichzeitig wurden einschneidende Verschärfungen im Wege der Änderung der Abgabenordnung wirksam und dem Außenprüfer neue Instrumente wie die unangekündigte Kassennachschau nach § 146b AO an die Hand gegeben.
Weitere Maßnahmen gegen den Steuerbetrug mit elektronischen Kassensystemen wurden ergriffen, die ab 2020 wirksam wurden. Mithilfe einer technischen Sicherheitseinrichtung sollen unerkannte nachträgliche Veränderungen der Kassendaten verhindert werden.
Wer gegen die Vorschriften des § 146a AO verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Gemäß § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 i. V. m. Abs. 6 AO können Verstöße mit Geldbußen bis zu 25 TEUR geahndet werden, soweit nicht bereits ein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 AO oder der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vorliegt.
Der Bußgeldkatalog von Ordnungswidrigkeiten, die es ermöglichen, Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, wurde ergänzt. Die Vorschriften des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO wurde anlässlich der Änderungen der AO um die Nummern 4 bis 6 erweitert.
Ordnungswidrig i. S. d. § 379 AO handelt danach, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ein in § 146a Abs. 1 AO genanntes elektronisches Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig verwendet, dieses nicht oder nicht richtig schützt oder ein solches System bzw. eine Software für die genannten Systeme gewerbsmäßig bewirbt oder in den Verkehr bringt.
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung war in den letzten Jahren Anklagepunkt zahlreicher Gerichtsverfahren. Neben der steuerlichen Würdigung durch die Finanzgerichte machen vor allem strafrechtliche Entscheidungen der Amts- und Landesgerichtsbarkeit zunehmend von sich reden. Hohe Geld-, Haft- und Bewährungsstrafen sind keine Seltenheit. Empfindliche Strafen werden nicht zuletzt aufgrund der hohen Qualität des durch Betriebsprüfung und Steuerfahndung zusammengetragenen belastenden Datenmaterials verhängt. Plädiert das Gericht im Rahmen der Urteilsfindung auf "schuldig" wird schnell klar: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.