OFD Cottbus, Verfügung v. 02.12.2003, S 1515 - 7 - St 261
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen – differenziert nach baren und unbaren Geschäftsvorfällen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich festgehalten werden.
Grundsätzlich ist jeder einzelne Geschäftsvorfall „zeitgerecht” zu erfassen. Für die Bargeschäfte werden an den Begriff „zeitgerecht” höhere Anforderungen gestellt, als an die übrige Buchführung. Im Regelfall ist bei kleineren Betrieben ein Buchungsrückstand von bis zu vierzehn Tagen irrelevant. Rückstände von 14 Tagen und mehr können aber zur Ordnungswidrigkeit der Buchführung führen. Der genannte Zeitraum fixiert aber keine feste Grenze.
Darüber hinaus ist einem Einzelhändler nicht zuzumuten, Barverkäufe von Waren geringen Werts an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden einzeln aufzuzeichnen; er darf vielmehr die sogenannte Tageslosung einbuchen. Nach Auffassung der Verwaltung ist eine Einzelaufzeichnung aber bei einer Bargeldeinnahme ab 20.000 DM zumutbar und geboten.
Das in Anlage beigefügte o.g. Urteil ergänzt mit folgendem wesentlichen Inhalt die ständige Rechtsprechung:
Die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet nehmen der Buchführung im allgemeinen die Ordnungsmäßigkeit.
Eine ordnungsmäßige Kassenführung erfordert, dass die Kasseneingänge und – ausgänge – soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalles – in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet werden, dass es jederzeit möglich ist, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestands der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen (Kassensturzfähigkeit).
Anders liegt es dagegen, wenn die Bareinnahmen eines Tages (Tageslosung) durch einen sog. „Kassenbericht” ermittelt werden. Die Tageseinnahmen werden in diesem Fall durch den Abgleich von Kassenanfangs- und Kassenendbestand unter Hinzurechnung der aus der Kasse geleisteten Zahlungen rechnerisch ermittelt. Beim Kassenbericht ist die tägliche Feststellung des Kassenbestandes somit für die Berechnung der Tageslosung und damit für eine ordnungsmäßige Kassenführung unentbehrlich.
Die Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen über die Bargeschäfte ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse „in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch” übertragen wird.
Ursprungsaufzeichnungen sind aber nicht die Tagesendsummenbons, vgl. insoweit Archivmitteilung Nr. 32/1994, Beschluss des FG Brandenburg v. 7.09.1999, 5 V 1020/99 U. Diese sind nach § 147 AO 6 Jahre aufbewahrungspflichtig.
Anlage
1 K 246/00
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FINANZGERICHT DES SAARLANDES |
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Urteil |
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Im Namen des Volkes |
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In dem Rechtsstreit |
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– Kläger – |
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Bevollmächtigter: |
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gegen |
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Finanzamt Saarbrücken, Am Stadtgraben, |
vertreten durch den Vorsteher, – |
Beklagter – |
wegen Umsatzsteuer 1991 bis 1995
hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes durch den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender und die Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Alfred Simshäuser sowie die ehrenamtlichen Richter Edmund Klein (Apotheker i.R.) und Gerhard Güth (Geschäftsführer)
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 24. September 2003 für Recht erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (Anschrift siehe unten)einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdefüh...