Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Wird von einem Unternehmer eine sonstige Leistung ausgeführt, die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführt ist, ist der Ort der sonstigen Leistung, die gegenüber einem Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers. Ist der Leistungsempfänger ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Nichtunternehmer, bestimmt sich der Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführten Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG.
2.1 Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer
Wird eine in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführte sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, eine Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 UStG scheidet aus.
Wird eine in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführte Leistung an eine Betriebsstätte eines die Leistung empfangenen Unternehmers ausgeführt, ist der Ort der jeweiligen Betriebsstätte des Leistungsempfängers für die Ortsbestimmung maßgeblich.
Unterschiedliche Meldepflichten bei unterschiedlichen Rechtsnormen
Die Unterscheidung, wer der Leistungsempfänger ist und nach welcher Rechtsnorm sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, hat nicht nur einen Einfluss auf die Feststellung, ob der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar ist. Abhängig von dieser Feststellung ist auch zu prüfen, welche weiteren Meldepflichten auf den leistenden Unternehmer zukommen. So ist bei einer Leistung an einen Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet der Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.
2.2 Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet
Wird eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführte sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht, der seinen Sitz oder Wohnsitz nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern im Drittlandsgebiet hat, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat. Diese Rechtsfolge ergibt sich in den folgenden Fällen:
- Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, bezieht die Leistung aber nicht für sein Unternehmen.
- Der Leistungsempfänger ist eine Privatperson.
- Der Leistungsempfänger ist eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist und der auch keine USt-IdNr. erteilt worden ist.
Leistungsausführung an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet
Rechtsanwalt R aus Berlin erbringt eine Rechtsberatungsleistung nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG an einen Kommunalverband in Albanien.
Die sonstige Leistung des R ist nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG in Albanien ausgeführt und damit im Inland nicht steuerbar. Ob sich steuerrechtliche Folgen in Albanien für R ergeben, richtet sich ausschließlich nach albanischem Recht.
2.3 Der Leistungsempfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet
Wird eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführte sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht, der seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, ergibt sich aus § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG für diese sonstige Leistung keine Rechtsfolge. Regelmäßig ist der Ort der sonstigen Leistung dann dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte des leistenden Unternehmers aus erbracht, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo die Betriebsstätte unterhalten wird.
Leistungsausführung an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet
Das Datenverarbeitungsunternehmen D aus Nürnberg erbringt eine Leistung im Bereich der Datenverarbeitung an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein in Frankreich, dem keine USt-IdNr. erteilt worden ist.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG i. V. m. § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG, da der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, der seinen Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat. Die Leistung des D ist daher nach § 3a Abs. 1 UStG in Nürnberg ausgeführt und damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar in Deutschland. § 3a Abs. 2 UStG ist nicht anwendbar, da dem Leistungsempfänger (juristische Person) keine USt-IdNr. erteilt worden ist und der Verein nicht unternehmerisch tätig ist.
Prüfung der Sonderregelungen, wenn der Ort der Leistung unter § 3a Abs. 1 UStG fällt
Grds. sollten in den Fällen, in denen sich der Ort einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt, noch die Ausnahmeregelungen des § 3a Abs. 5 und Abs. 6 UStG geprüft werden. Dies betrifft seit dem 1.1.2015 insbesondere die elektronisch ausgeführten Dienstleistungen und die Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG.
2.4 Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG
Bis zum 31.12.2014 war als Sonderfall in § 3a Abs. 5 UStG nur eine Verlagerung des Orts der sonstigen Leistung in den Fällen geregelt, in denen ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer eine elektronisch ausgeführte sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt hatte. In diesem Fall wurde der Ort der sonstigen Leistung an den Sitzort bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers verlagert – die Leistung war dann im Gemeinschaftsgebiet steuer...