Leitsatz

Zur Erhaltung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs nach § 53 MinöStV hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z.B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu machen und soweit erforderlich gerichtlich zu verfolgen.

 

Normenkette

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

 

Sachverhalt

Ein Mineralölhändler belieferte eine GmbH & Co. KG mit Kraftstoffen. Nachdem diese mehrere Kaufpreisforderungen nicht mehr beglichen hatte, wurde auf seinen Antrag ein Mahnbescheid gegen die KG, nicht aber gegen die Komplementär-GmbH erlassen. Alsbald danach wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kaufpreisforderung fiel aus.

Den Antrag auf Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen enthaltenen Mineralölsteueranteils lehnte das HZA mit der Begründung ab, die Forderungen seien nicht rechtzeitig (auch) gegenüber der Komplemetär-GmbH gerichtlich geltend gemacht worden.

 

Entscheidung

Dem Händler steht kein Steuervergütungsanspruch zu, weil er seine Kaufpreisforderung nicht ausreichend energisch durchzusetzen versucht hat. Der Kaufpreisanspruch hätte rechtzeitig gegenüber der Komplementär-GmbH gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

 

Hinweis

1. Nach § 53 Abs. 1 MinöStV (vgl. jetzt § 60 EnergieStG) wird dem Verkäufer von versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene und beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallene Steuer erstattet oder vergütet, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war. Der Vergütungsanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Mineralölhändler ohne Rücksicht auf die mutmaßlichen Erfolgsaussichten die in der MinöStV aufgelisteten Maßnahmen ergriffen hat, um seine Kaufpreisforderung durchzusetzen; auch wirtschaftlich betrachtet fast Sinnloses muss also unternommen werden!

2. Aber gehört zu den erforderlichen Anstrengungen auch der Versuch, Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen? Das Gesetz spricht nur vom Warenempfänger, also etwa einer Gesellschaft und nicht deren persönlich haftenden Gesellschaftern.

Gleichwohl bejaht der BFH die Pflicht, ggf. auch Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Begründung: Ein sorgfältig handelnder Kaufmann werde alles rechtlich und wirtschaftlich Zumutbare unternehmen, um seine Forderung auch gegen persönlich haftende Gesellschafter durchzusetzen. Eine Grenze soll aber offenbar dann erreicht sein, wenn der Händler die Gesellschafter – etwa bei einer großen Publikumsgesellschaft – gar nicht kennt und nicht leicht ermitteln kann – immerhin, angesichts der sonstigen überzogenen Anforderungen des BFH.

3. Eine gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs hat ggf. zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme des Gerichts erfordert; das ist i.d.R. spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung der Fall. Dies ist jedoch keine starre Frist, sondern nur eine Faustregel; im Einzelfall kann auch schnelleres Handeln für erforderlich zu halten sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 19.4.2007, VII R 45/05

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