1.1 Begriff
Eine betriebliche Veräußerungs-/Erwerbsrente im Rahmen von entgeltlichen Rechtsgeschäften liegt vor, wenn sich bei der Begründung des Rentenverhältnisses und bei der Bemessung der Rentenhöhe die Beteiligten übereinstimmend von dem Gedanken eines angemessenen Entgelts für den Erwerb des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils leiten ließen.
Das gilt auch bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind.
Die Beweislast, dass es sich dennoch um eine unentgeltliche Versorgung handelt, obliegt dann dem Finanzamt.
1.2 Betriebsveräußerung gegen Leibrente
1.2.1 Veräußerer hat ein Wahlrecht
Die Gegenleistung für eine Leibrente kann auch in der Veräußerung eines Unternehmens bestehen.
Unter einer Leibrente i. S. d. § 759 BGB ist ein einheitliches nutzbares Recht zu verstehen, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen.
Bei der Veräußerung eines Betriebs-, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge, wie z. B. eine betriebliche Veräußerungsrente auf die Lebenszeit des Veräußerers, gesteht die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen steuerlich ein Wahlrecht (sog. Veräußererwahlrecht) zu: Er kann wählen zwischen einer
1.2.2 Wahl der Sofortbesteuerung
Bei Wahl der Sofortbesteuerung wird die Differenz zwischen dem Barwert der Rente – nach Abzug der vom Veräußerer getragenen Veräußerungskosten – und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung als Veräußerungsgewinn versteuert.
Die zufließenden Rentenzahlungen unterliegen nur noch mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.
Sofortbesteuerung
Der 65 Jahre alte Einzelgewerbetreibende A veräußerte mit Wirkung ab 1.1.2024 seinen Gewerbebetrieb an B gegen eine monatlich im Voraus zahlbare Leibrente, deren Barwert 220.000 EUR beträgt. Das steuerliche Kapitalkonto des A beläuft sich im Zeitpunkt der Veräußerung auf 100.000 EUR.
Wenn A die Sofortversteuerung wählt, entsteht ihm ein Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Rentenbarwert (220.000 EUR) und seinem steuerlichen Kapitalkonto (100.000 EUR), also i. H. v. 120.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn bleibt auf Antrag i. H. v. 45.000 EUR steuerfrei, der verbleibende Veräußerungsgewinn von 75.000 EUR ist ohne Antrag nach der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG oder auf Antrag mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zu versteuern. Die Rentenzahlungen unterliegen bei A mit ihrem Ertragsanteil von 18 % der zufließenden Rente als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.
1.2.3 Wahl der Zuflussbesteuerung bei Betriebsveräußerung
Veräußerungen vor dem 1.1.2004: Wählt der Veräußerer die Zuflussbesteuerung, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss erst vor, wenn die Rentenzahlungen sein steuerliches Kapitalkonto im Zeitpunkt der Veräußerung – zuzüglich der von ihm getragenen Veräußerungskosten – übersteigen.
Dem Veräußerer entsteht dann kein Veräußerungsgewinn, sondern er erzielt nachträgliche gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte.
Die nachträglichen Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer zum Normaltarif; weder der Freibetrag noch die Tarifermäßigung können in Anspruch genommen werden.
Veräußerungen nach dem 31.12.2003: Bei Veräußerungen ab 1.1.2004 teilt die Finanzverwaltung die Renten im Zeitpunkt ihres Zuflusses in einen Zins- und Tilgungsanteil (Kapitalanteil) auf.
Als nachträgliche Betriebseinnahme unterliegt der "Zinsanteil" – sofort mit der ersten Rentenz...