2.1 Steuerliche Folgen beim Veräußerer
2.1.1 Kein Wahlrecht bei Kaufpreisraten mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren
Bei Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Kaufpreisraten mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung.
Die Kaufpreisraten haben in diesem Fall keinen Wagnischarakter. Der Verkäufer muss seinen Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung versteuern, wann die Raten fällig oder zugeflossen sind, ist steuerlich ohne Bedeutung.
Bei einer Sofortbesteuerung muss der Veräußerer seinen Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung versteuern – wann die Raten fällig oder zugeflossen sind, ist steuerlich ohne Bedeutung. Der Veräußerungsgewinn ist steuerbegünstigt:
- Dem Verkäufer wird auf Antrag ein Freibetrag von maximal 45.000 EUR gewährt, wenn er im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag kann vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt, für einen Veräußerungsgewinn ab 181.000 EUR wird überhaupt kein Freibetrag mehr gewährt.
- Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns wird entweder progressionsbegünstigt nach der Fünftel-Regelung oder auf Antrag bis zur Höhe von 5 Mio. EUR Veräußerungsgewinn mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens mit 14 % besteuert.
Voraussetzung für die Gewährung des auf 56 % ermäßigten durchschnittlichen Steuersatzes ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Die privilegierte Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz darf der Steuerpflichtige nur einmal in seinem Leben in Anspruch nehmen, gerechnet ab dem Jahr 2001 (Anträge vor 2001 werden nicht angerechnet).
Berechnung des Veräußerungsgewinns
Zu beachten ist, dass der Veräußerungsgewinn bei angemessener Verzinsung der Raten aus der Differenz zwischen der Summe der Kaufpreisraten und dem Buchwert des Kapitalkontos besteht. Sind die Raten unverzinslich, ist als Veräußerungspreis der abgezinste Kaufpreis anzusetzen; einer Abzinsung bedarf es nur dann nicht, wenn es sich um kurzfristige Raten handelt, die sich nicht über mehr als 1 Jahr erstrecken oder der Zeitpunkt der Zahlung völlig unbestimmt ist.
Die in den Raten enthaltenen Zinsanteile sind beim Veräußerer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, wenn man davon ausgeht, dass die Kaufpreisforderung ins Privatvermögen übergeht. Ob die Kaufpreisforderung bei einer Sofortbesteuerung zwangsweise in das Privatvermögen übergeht, ist allerdings strittig. Nach älterer Rechtsprechung soll die Kaufpreisforderung aus einer Betriebsveräußerung im Ganzen, d. h. aus der Veräußerung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen, mit dem Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Veräußerer notwendig in dessen Privatvermögen übergehen, weil mit der Veräußerung die betriebliche Tätigkeit ende und danach Betriebsvermögen begriffsnotwendig ausgeschlossen sei.
Die Zinsanteile sind im Fall der Sofortbesteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, wenn man mit dem Vorlagebeschluss des VIII. Senats des BFH davon ausgeht, dass die Kaufpreisforderung dem Betriebsvermögen zugeordnet bleibt. Der Große Senat hat die Frage, ob die Kaufpreisforderung zwangsweise in das Privatvermögen übergeht oder im Betriebsvermögen bleibt, leider offen gelassen.
Ob im Falle der Sofortbesteuerung die Kaufpreisraten bzw. der Anspruch aus der Veräußerungszeitrente zwingend Privatvermögen des Veräußerers darstellen (durch die Betriebs- oder Anteilsveräußerung ausgelöste Zwangsprivatisierung) oder zunächst ins Restbetriebsvermögen fallen und nur durch ausdrückliche Entnahme (zum gemeinen Wert) in das Privatvermögen übergehen können, konnte der BFH in einer neueren Entscheidung, bei der es um die Zuflussbesteuerung ging, offenlassen. Diese seit Jahrzehnten rege umstrittene Frage ist daher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer noch nicht (endgültig) geklärt.
Die in den jährlichen Ratenzahlungen enthaltenen Zinsanteile werden in der Weise errechnet, dass von den Jahreszahlungen die jährliche Barwertminderung abgezogen wird.