Kaufpreisraten, die anlässlich der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks zufließen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Ausnahme: Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft.[1]

Werden die Kaufpreisraten verzinst[2], sind die Zinsen beim Veräußerer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.[3] Haben die Vertragsparteien unverzinsliche Raten vereinbart, sind diese abzuzinsen, also in einen Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegen. Der Zinsanteil gehört zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, der Tilgungsanteil stellt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung dar. Erhöhen sich die Kaufpreisraten aufgrund einer Wertsicherungsklausel, ist der volle Mehrbetrag beim Empfänger als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen.[4]

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