Ein Kaufpreis in Raten ist ein ziffernmäßig bestimmter Kaufpreis, der gestundet ist und in Teilbeträgen gezahlt wird. Bei Kaufpreisraten spielen Wagnisgesichtspunkte, d. h. bis auf die üblichen bei jeder Forderung bestehenden Ausfallrisiken, so gut wie keine Rolle.[1]  Anders verhält es sich bei einem Kauf/Verkauf auf Rentenbasis, bei der die Laufzeit der Zahlungen vielfach von der Lebensdauer des Rentenberechtigten abhängt und sich der Veräußerer für längere Zeit regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sichern will. Eine Kaufpreisleibrente hat Wagnischarakter, weil die Vertragsparteien die Höhe der Leibrente an der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten ausrichten[2]. Bei einer Rente besteht das von beiden Vertragsparteien eingegangene Wagnis darin, dass erst der Zeitpunkt des Ablebens des Veräußerers darüber entscheidet, wie viel der Erwerber letztlich für den erworbenen Betrieb bzw. das erworbene Wirtschaftsgut aufwenden muss.[3] Eine Kaufpreisrente liegt vor, wenn die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses wertgleich sind, d. h. der Rentenbarwert dem Wert des Kaufsgegenstands entspricht. Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ändert an der Renteneigenschaft nichts.

Für die Vereinbarung einer Kaufpreisrente ist regelmäßig das Versorgungsbedürfnis des Rentenberechtigten (mit-)bestimmend. Es bildet für ihn auch bei einem entgeltlichen Leistungsaustausch oftmals das Motiv oder jedenfalls eines der Motive für die Veräußerung[4] Eine Kaufpreisrente kann nicht nur zwischen fremden Dritten, sondern auch zwischen nahen Angehörigen vereinbart werden, muss dann aber zur steuerlichen Anerkennung erhöhten Anforderungen genügen.

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