Die besondere Bewertung von als Lohn geltenden Sachzuwendungen und die Gewährung des Rabattfreibetrags ( § 8 Abs. 3 EStG ) setzen voraus, daß der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt erhält, die der Arbeitgeber für den Markt herstellt, vertreibt oder erbringt, also im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dabei stellt das Gesetz nicht darauf ab, daß der Sachbezug von dem Arbeitgeber eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses stammt.
Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 8 Abs. 3 EStG darauf an, daß Sachbezüge der in dieser Vorschrift genannten Art, sofern sie den Lohnbegriff erfüllen, einer vereinfachten Bewertung und besonderen Besteuerung – der Gewährung des Rabattfreibetrages – unterliegen sollten. Es ist danach gleichgültig , ob es sich um einen Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis handelt (so auch Abschn. 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ab 1990). Der Rabattfreibetrag ist allerdings dann nicht zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den als Lohn zu beurteilenden Sachbezug auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten erhält, es sich also nicht um Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers handelt. Auch eine überbetriebliche Rabattgewährung innerhalb eines Konzernverbundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerlich nicht begünstigt (BFH, Urteil v. 15. 1. 1993, VI R 32/92, BStBl 1993 II S.3356). Im Streitfall hatte der Kläger die verbilligten Leistungen nicht nur deshalb erhalten, weil er früher Arbeitnehmer des Produzenten war. Weitere Voraussetzung für die Vorteilsgewährung war, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung zum Konzernverbund gehörte . Bei einer Vorteilsgewährung, die – wenn auch durch den früheren Arbeitgeber (jetzige Konzernmutter) – im Hinblick auf die Tätigkeit beim gegenwärtigen , zum Konzernverbund gehörenden Arbeitgeber (Konzerntochter) erfolgt, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 3 EStG nicht erfüllt.
Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung hat also zur Folge, daß Pensionäre des Produzenten, die mit Rücksicht auf ihr Arbeitsverhältnis verbilligte Waren beziehen dürfen, den Rabattfreibetrag beanspruchen können, nicht hingegen solche Arbeitnehmer, die im Konzernverbund weiterarbeiten . Sie sind allerdings gleichgestellt mit neu eingestellten Arbeitnehmern des gegenwärtigen Arbeitgebers, denen auch ein Rabattfreibetrag auf Waren der Konzernmutter nicht zustände.