Leitsatz
Bezieht ein Krankenhaus neben Medikamenten für den eigenen Bedarf auch solche, die die Beschäftigten bestellen durften, so kommt der Rabattfreibetrag auf die von den Beschäftigten bestellten Medikamente nur zum Zug, wenn Medikamente dieser Art mindestens in gleichem Umfang an Patienten abgegeben werden.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Fachklinik für Orthopädie. Sie bezieht sämtliche Medikamente für den Krankenhausbedarf sowie solche für den Bedarf ihrer Beschäftigten von einer Krankenhausapotheke. Die für die Beschäftigten bestellten Waren gab die Klägerin gegen Erstattung der Selbstkosten weiter. Hierbei handelte es sich auch um Waren, die im Betrieb der Klägerin selbst nicht benötigt wurden (z.B. Antibabypillen, Windeln).
Das FA gewährte den Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG nicht und erließ einen Haftungsbescheid über die Summe von ca. 3200 DM an LSt. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der Vorinstanz wurde aufgegeben, Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung erlauben, ob Rabatte auf Waren gewährt wurden, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer der Klägerin vertrieben wurden.
Hinweis
1. Die Besprechungsentscheidung ergänzt die Urteile des BFH vom 9.10.2002, VI R 164/01, BFH-PR 2003, 18; vom 18.9.2002, VI R 134/99, BFH-PR 2003, 17; insbesondere die Entscheidung vom 27.8.2002, VI R 63/97, BFH-PR 2003, 16.
Im letztgenannten Urteil hatte der BFH insbesondere befunden, dass der Rabattfreibetrag auch bei der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft eines Krankenhauses in Betracht kommt.
Hauptaussage der Entscheidung VI R 63/97, BFH-PR 2003, 16 war u.a., dass das Krankenhaus nicht ein einheitliches Endprodukt "Pflegeleistung", sondern ein Bündel von Einzelleistungen erbringt (z.B. ärztliche und medizinische Leistungen, Unterbringung, Abgabe von Medikamenten und medizinischen Artikeln). Die Abgabe von Medikamenten wurde als eigenständiger Gegenstand der wirtschaftlichen Betätigung des Krankenhauses angesehen.
2. An diese Aussagen knüpft die vorliegende Entscheidung an. Die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG ist davon abhängig, dass der Arbeitgeber die streitbefangenen Waren (bzw. Leistungen) mindestens in gleichem Umfang am Markt vertreibt. Der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG kann deshalb nicht gewährt werden, wenn die Warenabgabe im Wesentlichen an die Belegschaft und nur ausnahmsweise an fremde Dritte erfolgt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.8.2002, VI R 158/98