Leitsatz

Veräußert eine Kapitalgesellschaft nach der Anwachsung einer Personengesellschaft deren ursprünglichen Gewerbebetrieb, führt dies nicht zum Untergang des Gewerbeverlustes.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hat die Fortführung eines Gewerbeverlustes versagt, nachdem die Veräußerung eines (Teil-)Betriebs erfolgt war. Klägerin war eine GmbH, auf welche eine KG nach Verschmelzung der bisherigen Komplementärin angewachsen ist. Das Finanzamt versagte entsprechend dem Ergebnis einer Betriebsführung die Fortführung des Gewerbeverlusts der KG mangels Unternehmensidentität. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt argumentierte, dass die GmbH nach der Anwachsung über zwei Gewerbebetriebe verfügt habe. Durch § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG werde der GmbH zwar eine Verrechnung der Ergebnisse beider Betriebe eingeräumt, da diese als ein Gewerbebetrieb fingiert werden, doch das bedeutet, dass eine Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen der beiden Gewerbebetriebe nur möglich ist, solange die GmbH beide Gewerbebetriebe innehabe.

 

Entscheidung

Dies wird vom FG anders gesehen. Auch bei einer Anwachsung eines gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft führt die Fiktion des Gewerbebetriebs kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) dazu, dass der Gewerbebetrieb einer GmbH stets als ein Ganzes anzusehen ist. Sämtliche Tätigkeiten und Geschäftszweige sind als Einheit einzubeziehen und damit vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig. Es liegen nicht mehrere Gewerbebetriebe unter dem Dach der Kapitalgesellschaft vor, sondern nur ein einheitlicher Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft.

Aus dieser Einheitlichkeit des Unternehmens der Kapitalgesellschaft resultiert, dass Verluste aus einem Bereich mit Überschüssen aus einem anderen Bereich ausgeglichen werden und nur das Gesamtergebnis zählt.

Dementsprechend geht mit der Anwachsung einer Personengesellschaft ein bei dieser vorhandener Gewerbeverlust auf die Kapitalgesellschaft über. Es kommt somit zu keinem Verlustuntergang nach § 2 Abs. 5 GewStG in Verbindung mit § 10a Satz 8 GewStG, wenn die Kapitalgesellschaft später den von der früheren Personengesellschaft stammenden operativen Geschäftsbereich veräußert.

 

Hinweis

Im NZB-Verfahren wurde die Revision vom BFH zugelassen (BFH, Beschluss v. 7.10.2021, III B 121/20). Der Ausgang des Revisionsverfahrens, Az beim BFH III R 30/21, bleibt abzuwarten.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil v. 07.09.2020, 5 K 114/19

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