Leitsatz

1. Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststellungen des Finanzgerichts ergeben.

2. Zur Unternehmereigenschaft einer Holding bei der Vergabe von Darlehen.

 

Normenkette

§ 99 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

 

Sachverhalt

Über die Klage einer Holding zur Anerkennung eines von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzugs entschied das FG durch Sachurteil (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.6.2021, 7 K 7011/19, Haufe-Index 15180779).

 

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf, dass er das Erfordernis der Sachdienlichkeit nicht als gewahrt ansah.

 

Hinweis

1. Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen. Ob das FG in dieser Form entscheiden will, beurteilt es zwar nach eigenem Ermessen. Der BFH prüft aber, ob die Voraussetzungen eines Zwischenurteils vorgelegen haben, wobei der BFH das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens prüft.

2. Sachdienlich ist eine Entscheidung durch Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Rechtsfrage den Rechtsstreit rasch beilegen werden. Nicht sachdienlich ist die Entscheidung über eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn noch nicht alle für ihre abschließende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind.

3. Zur Unternehmereigenschaft einer Holding bei der Vergabe von Darlehen weist der BFH beiläufig darauf hin, dass diese dann zu bejahen sein kann, wenn sie sich von der Geldanlage eines Privatanlegers unterscheidet. Hierfür kann z. B. die Aufnahme von Fremdkapital für die Darlehensvergabe sprechen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.12.2023 – V R 30/21

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge