Leitsatz

Hat die Familienkasse das Kindergeld bereits an einen Elternteil ausgezahlt, so scheidet eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG auch dann aus, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung gestellt worden ist.

 

Normenkette

§ 74 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Das klagende Landratsamt zahlte seit Januar 2005 die Kosten für die Heimunterbringung der 1991 geborenen C, deren beigeladene Mutter zeitweise inhaftiert war und keinen Unterhalt leistete. Im Juni 2005 verfügte die beklagte Familienkasse antragsgemäß die Abzweigung des Kindergelds für Februar bis Juni 2005. Eine Abzweigung für die nachfolgenden Monate lehnte sie ab, weil die inzwischen freigelassene Beigeladene ihre Tochter an den Wochenenden bei sich aufnehme; das Kindergeld wurde insoweit an die Mutter gezahlt. Der gegen die Ablehnung der Abzweigung für Juli 2005 bis Februar 2006 gerichtete Einspruch des Landratsamts hatte keinen Erfolg.

Das FG hob den Bescheid über die Abzweigung auf, soweit er den Zeitraum Juli 2005 bis Februar 2006 betraf, und verpflichtete die Familienkasse, über den Abzweigungsantrag neu zu entscheiden. Eine Abzweigung komme auch noch nach der Auszahlung des Kindergelds in Betracht (FG München, Urteil vom 31.07.2007, 12 K 1664/06, Haufe-Index 1988799, EFG 2008, 1047).

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. Wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind selbst ausgezahlt werden oder an die Person oder Stelle, die dem Kind Unterhalt gewährt (sog. Abzweigung). Wird der Unterhalt des Kindes durch einen Sozialleistungsträger erbracht, kann dieser die Auszahlung an sich verlangen oder nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. SGB X einen Erstattungsanspruch geltend machen.

2. Die Auszahlung des Kindergelds an einen Dritten gehört nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht. Es betrifft somit nicht die Anspruchs-, sondern die Empfangsberechtigung. Wurde das Kindergeld bereits an einen Elternteil ausgezahlt, dann ist damit der Kindergeldanspruch erfüllt und seine Abzweigung an einen Dritten unmöglich. Dem steht nicht entgegen, dass die Familienkasse durch die Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten vollendete Tatsachen schaffen und eine Abzweigung vereiteln kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.08.2010 – III R 21/08

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