Leitsatz
Bei Kapitalgesellschaften ist das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG auf die nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 - 10 AStG unterlegen haben, nicht anzuwenden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH mit 100 %iger Beteiligung an der Schweizer X-AG. Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) sind hier erfüllt, so dass für 2006 - 2009 gem. § 10 Abs. 2 AStG Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der X-AG berücksichtigt wurden. Im Jahr 2009 nahm die X-AG eine tatsächliche Ausschüttung an die Klägerin vor, die diese als zu 100 % steuerfrei erklärte. Gemäß § 3 Nr. 41 EStG blieben Gewinnausschüttungen steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr, in dem sie bezogen worden seien, oder in den vorangegangenen sieben Kalenderjahren aus derselben Beteiligung Hinzurechnungsbeträge der Körperschaftsteuer unterlegen hätten. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, da gem. § 8b Abs. 5 KStG 5 % der gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Bezüge als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gälten.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die Ausschüttung der X-AG ist bei der Klägerin aufgrund von § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei. Auch bei Kapitalgesellschaften beruht die Steuerfreiheit der Ausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, auf § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 3 Nr. 41 EStG. § 8b Abs. 5 KStG ist auf solche Gewinnausschüttungen allerdings nicht anzuwenden, da dies der systematische Zusammenhang verbietet, wenn die Bezüge aus einem anderen Rechtsgrund als § 8b Abs. 1 KStG von der Besteuerung ausgenommen sind. Dafür spricht auch, dass die Dividende über die Hinzurechnungsbesteuerung bereits zu 100 % der Besteuerung auf Gesellschafterebene unterlegen hat.
Hinweis
Das Urteil ist zu begrüßen, da es zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung führen würde, wenn die passiven und niedrigbesteuerten Gewinne im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung zu 100 % in Deutschland versteuert werden und durch § 8b Abs. 5 KStG nochmals im Fall einer Gewinnausschüttung zu 5 % belastet werden. Nichtsdestotrotz sollte in der Praxis darauf geachtet werden, das Inkrafttreten der Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt (Az.: I R 84/15).
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Urteil vom 15.10.2015, 1 K 4/15 (5)