Leitsatz
1. Ein Anspruch auf nachträgliche Bestätigung des Ausgangs einer Erstattungsware aus dem Gebiet der Gemeinschaft auf einem Duplikat der Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für Erstattungszwecke lässt sich Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 800/1999 nicht entnehmen.
2. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F. oder aus dem Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 11 ZK.
Normenkette
Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 800/1999 , Art. 486 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2454/93 , Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2913/92
Sachverhalt
Ein Exporteur gestellte Waren bei der Einfahrt in den Freihafen Hamburg unter Vorlage des Versandscheins T1 zur Erledigung des Versandverfahrens. Einen Hinweis auf eine für die Warensendung ausgestellte Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke enthielt der Versandschein nicht; die als Zusatzblatt zum Versandschein zu führende Ausfuhranmeldung wurde der betreffenden Zollstelle offenbar nicht vorgelegt; jedenfalls blieb ihr Verbleib ungeklärt. Eine Ausfuhrbestätigung für Marktordnungszwecke wurde demzufolge von der Ausgangszollstelle an der Freihafen-Grenze nicht erteilt.
Später wollte der Exporteur dies nachholen und beantragte deshalb, auf einem ihm von der Abgangszollstelle erteilten Duplikat der von ihm abgegebenen Ausfuhranmeldung für EG-Ausfuhrerstattungen nachträglich die Ausfuhr seiner Ware zu bestätigen. Das HZA lehnte die Erteilung einer nachträglichen Ausgangsbestätigung ab.
Entscheidung
Der BFH hält dies für rechtmäßig. Dass die Ware im externen Versandverfahren ausgeführt worden sei, sei kein für sich allein ausreichender Nachweis dafür, dass die Ware bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft tatsächlich unter die von Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 geforderte zollamtliche Überwachung gestellt worden ist. Nicht jede Kontrolle nach den Zollvorschriften erfülle das – erstattungsrechtliche – Überwachungserfordernis; denn die Zollkontrolle trage als solche den Besonderheiten des Erstattungsverfahrens nicht Rechnung.
Der Exporteur habe auch keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung der Ausfuhrbestätigung. Denn ein solcher Anspruch könne sich allenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 912f Abs. 3 ZKDVO bzw. des Art. 486 Abs. 3 ZKDVO a.F. ergeben, da das Gemeinschaftsrecht ebenso wenig wie die deutsche AEVO Regelungen für den Fall enthalten, dass die Bestätigung über den Ausgang der Warensendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erst nach erfolgter Ausfuhr beantragt wird. Danach dürfe aber die Nichtvorlage der Ausfuhranmeldung bei der tatsächlichen Ausfuhr nicht auf mehr als leichter Fahrlässigkeit des Exporteurs oder von ihm eingeschalteter Dritter beruhen, wie es im Streitfall jedoch mangels Nachweis des Gegenteils zu unterstellen sei.
Hinweis
1. Die Gewährung von Vergünstigungen im Marktordnungsrecht hängt von der Einhaltung von zahlreichen Förmlichkeiten ab. Der EuGH hat diesen in dem Mechanismus der Gewährung der Ausfuhrerstattung eine wesentliche Rolle beigemessen (EuGH, Urteil vom 8.3.1988, Rs. 321/86, EuGHE 1988, 1517). Das Unterlassen solcher Förmlichkeiten kann demgemäß im Allgemeinen nicht als bloßer unbedeutender Verfahrensmangel angesehen werden, der auf die Gewährung von z.B. Ausfuhrerstattung keinen Einfluss hat.
2. Waren, für die Ausfuhrerstattung begehrt wird, müssen in einem zollamtlich überwachten Verfahren ausgeführt werden. Dieses Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften abzuwickeln, die für die entsprechenden Zollverfahren, insbesondere im ZK und der ZKDVO, aufgestellt sind. Daraus kann freilich nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die zollrechtlich korrekte Abwicklung einer Warenbewegung stets ausreichend ist, um den für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen erforderlichen Förmlichkeiten zu genügen.
3. Bei Erstattungsware muss bei der Zollabfertigung zur Ausfuhr aus dem geografischen Gebiet der Gemeinschaft die Ausfuhranmeldung vorgelegt werden, auf deren Zusatzblatt das Verlassen des vorgenannten Gebiets bestätigt wird. Wird eine solche Ausfuhranmeldung nicht vorgelegt, kann die Ausgangszollstelle bei der Gestellung der Ware im Allgemeinen nicht erkennen, dass es sich um Erstattungsware handelt und dementsprechend sonst etwa von ihr für geboten gehaltene Kontrollen (Subventionen sollen gewährt werden!) nicht durchführen. Der Status der Ware als Erstattungsware kann sich dann allenfalls im Einzelfall aus Feld 44 des Versandscheins T1 ergeben, wenn dort der Hinweis auf die für die Warensendung ausgestellte Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angebracht ist.
4. Ob die Bestätigung der Ausfuhr i.S.d. Marktordnungsrechts ("Verlassen des geografischen Gebiets der Gemeinschaft") bereits beim Verbringen von Ware in eine Freizone erteilt werden kann, hatte der BFH noch nicht zu entscheiden; in der Besprechungsentscheidung hält er dies offenbar für möglich.
5. Art. 486 ZKDVO a.F. bzw. Art. 912f Abs. 3 ZKDVO n.F. legt ein Verfahren für die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T5 fest. In Anlehnung h...