Leitsatz
Erfolgt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau aufgrund einer außergerichtlichen Einigung, stellen die damit zusammenhängenden Aufwendungen für den Rechtsanwalt und für den Gutachter keine außergewöhnliche Belastung dar.
Sachverhalt
Die Ehe der Kläger wurde am 19.11.1998 geschieden. Die Eheleute lebten vor der Scheidung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Rahmen eines Teilungsvergleichs vor dem Amtsgericht einigte sich der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau auf die Übertragung des Eigentums an einer Eigentumswohnung. Der Kläger beantragt in seiner Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 57.270 DM als Scheidungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen. In diesem Betrag sind Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Gutachterkosten für die Wertermittlung des Gebäudes enthalten.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist, über den bereits vom Finanzamt im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 AO berücksichtigten Betrag von 12.000 DM hinaus, ein weiterer Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG nicht möglich. Die Kosten eines Prozesses, der lediglich als Folge eines Scheidungsentschlusses geführt wird, sind nach der Rechtsprechung des BFH nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen (BFH, Urteil v. 21.2.1992, III R 88/90, BStBl 1992 II S. 7). Nach dieser BFH Rechtsprechung sind nur Aufwendungen für solche Folgesachen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG, für die der Entscheidungsverbund Kraft Gesetzes besteht, mithin für den Versorgungsausgleich und die elterliche Sorge, die mit der Ehescheidung im Zwangsverbund entschieden werden, §§ 606, 623 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 ZPO für den Fall der Scheidung rechtzeitig von einem Ehegatten begehrt wird. Da diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist, sind die Rechtsanwaltskosten nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf die Scheidungssache und die damit im Zwangsverbund stehenden Folgesachen gemäß §§ 606, 623 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 ZPO entfallen.
Hinweis
Das Finanzgericht hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zugelassen, welche beim BFH unter dem Az. III R 27/04 anhängig ist. In einschlägigen Fällen sollte daher der Einkommensteuerbescheid mit einem Einspruch angefochten, und unter Hinweis auf das o.a. Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden. Die in dem vorstehenden Urteil des Finanzgerichtes ebenfalls getroffene Entscheidung, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschaftergeschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen sei, wenn die Gesellschaft eine Alterversorgung zugesagt hat, entspricht der aktuellen BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 16.10.2002, XI R 25/01, BFH/NV 2003 S. 252).
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 17.03.2004, 14 K 5315/01