Leitsatz

Von einer Anstalt des öffentlichen Rechts gehaltene und auf sie zugelassene Fahrzeuge sind auch dann nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie ausschließlich im Auftrag einer Gemeinde zum Wegebau verwendet werden.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist von einer Gemeinde errichtet worden und führt für die Gemeinde u.a. Aufgaben des Wegebaus durch. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden mehrere Fahrzeuge der Gemeinde auf die Klägerin umgemeldet. Vor ihrer Ummeldung waren diese Fahrzeuge gem. § 3 Nr. 3 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das FA setzte gegen die Klägerin für die auf sie umgemeldeten Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuer fest und lehnte eine Befreiung gem. § 3 Nr. 3 KraftStG ab. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.4.2010, 8 K 95/09 Verk, Haufe-Index 2370917, EFG 2011, 181).

 

Entscheidung

Das FG wurde vom BFH bestätigt. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

1. Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, "solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden". Aus diesem Wortlaut ist klar ersichtlich, dass die genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften – z.B. eine Gemeinde – selbst Halter des Wegebaufahrzeugs sein müssen. Das Halten von Wegebaufahrzeugen anderer (auch öffentlich-rechtlicher) Rechtsträger ist nicht begünstigt.

2. Soweit ein ausschließlich zum Wegebau gehaltenes Fahrzeug zwar von einem Dritten gehalten, aber ausschließlich im Auftrag einer Gemeinde verwendet wird, käme allenfalls eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 3 KraftStG in Betracht. Das allerdings setzte eine planwidrige Regelungslücke für den Fall voraus, dass ein ausschließlich zum Wegebau verwendetes Fahrzeug von einem Dritten gehalten wird, der das Fahrzeug im Auftrag einer in § 3 Nr. 3 KraftStG genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaft verwendet. An einer Regelungslücke fehlt es jedoch schon deshalb, weil § 3 Nr. 3 KraftStG – im Gegensatz etwa zu § 3 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 KraftStG – ersichtlich auf eine steuerliche Entlastung der genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften abzielt und die Steuerbefreiung nicht schon bei einer bestimmten Verwendung des Fahrzeugs gewährt. Auch ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte sollte § 3 Nr. 3 bewusst auf die von den genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehaltenen Fahrzeuge beschränkt werden.

3. Fazit: Der Befreiungskatalog des § 3 KraftStG ist nur in Ausnahmefällen einer über den Wortlaut hinausgehenden erweiterten Auslegung zugänglich. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das KraftStG rechtstechnisch als Verkehrsteuer ausgestaltet ist (z.B. BFH, Urteil vom 27.6.1973, II R 179/71, Haufe-Index 70585, BStBl II 1973, 807) und das von § 3 KraftStG vorausgesetzte "Halten des Fahrzeugs" an einen formalen rechtstechnischen Vorgang anknüpft.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.1.2012 – II R 31/10

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