Leitsatz
1. Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aus.
2. § 129 AO ermöglicht auch dann nicht die Berichtigung "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen, welche tatsächlich auf der unzutreffenden Anwendung einer Rechtsnorm beruhen, wenn sie aus der Sicht der den Fehler übernehmenden Finanzbehörde als offenbare Unrichtigkeiten erscheinen mögen.
Normenkette
§ 129 AO
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2005 einen positiven Saldo der Einnahmen aus diversen Stillhaltergeschäften. Diese deklarierte er unter Beifügung einer erläuternden Anlage sowie der Abrechnungen seiner Depotbank als private Veräußerungsgeschäfte. Das FA prüfte zumindest die rechnerische Richtigkeit und übernahm die Angaben. Dadurch kam es zu einer Verrechnung mit einem Verlustvortrag aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften. Bei zutreffender rechtlicher Einordnung, die sich auch aus dem Formular der Anlage SO ergab, handelte es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG mit der Folge, dass eine Verrechnung mit dem Verlustvortrag hätte unterbleiben müssen. Nach einer Außenprüfung berichtigte das FA den Bescheid nach § 129 AO und setzte nur noch Einkünfte aus sonstigen Leistungen an.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen (FG München, Urteil vom 4.6.2014, 1 K 1333/12, Haufe-Index 7602665). Auf die Revision des Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Das FA war nicht befugt, die fehlerhafte Einordnung der Einkünfte zu berichtigen, weil sowohl beim Kläger als auch beim FA ein Denk- oder Subsumtionsfehler nicht ausgeschlossen erschien.
Hinweis
1. Zu den ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die das FA gemäß § 129 Satz 1 AO jederzeit berichtigen darf, gehören nach der Rechtsprechung auch die sog. Übernahmefehler. Das sind Fehler, die das FA begeht, indem es offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen ohne eigene Sachprüfung (zunächst) übernimmt. Streng genommen macht das FA insofern nichts falsch; ihm wird jedoch die objektive Unrichtigkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zugerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige oder sein Berater einen Schreib- oder Rechenfehler gemacht hat oder dass ihm eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Außerdem muss das FA die fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen quasi mechanisch übernehmen.
2. Ein Übernahmefehler liegt dagegen nicht vor, wenn die unrichtigen Angaben nicht das Ergebnis eines mechanischen Versehens, sondern eines Denk- oder Subsumtionsfehlers sind oder wenn das FA den Fehler nicht lediglich mechanisch übernommen, sondern sich die unrichtigen Angaben des Steuerpflichtigen aufgrund eigener Überlegungen zu eigen gemacht hat. Es genügt jeweils die Möglichkeit einer nicht unter § 129 AO fallenden Fehlerursache, denn § 129 AO setzt voraus, dass ein unter die Norm fallendes mechanisches Versehen als alleinige Fehlerursache feststeht.
3. Vor diesem Hintergrund war streitig, aus welcher Perspektive zu beurteilen ist, ob dem Steuerpflichtigen ein unter § 129 AO fallender Fehler unterlaufen ist. Das FA und das FG vertraten die Auffassung, dass es hierfür auf die Empfängersicht ankomme, also darauf, wie sich das Geschehen für das FA darstelle. Danach sei ein nach § 129 AO zu berichtigender Übernahmefehler auch dann anzunehmen, wenn das FA aufgrund der erkennbaren Umstände von einem quasi mechanischen Versehen des Steuerpflichtigen habe ausgehen dürfen, auch wenn dies tatsächlich nicht zutreffe (vermeintlicher mechanischer Fehler).
4. Der BFH hat diese Auffassung verworfen. Sie sei weder vom Wortlaut noch vom Zweck des § 129 AO gedeckt. Bereits die Kategorie des Übernahmefehlers dehne den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus aus, denn die Vorschrift setze voraus, dass das FA einen Fehler gemacht habe. Für eine noch darüber hinausgehende Erweiterung bestehe keine Veranlassung.
a) Nach den – für den BFH bindenden – tatsächlichen Feststellungen des FG hatte der Steuerberater des Klägers umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt, die letztlich zu den fehlerhaften Angaben geführt hatten.
b) Außerdem war aus der Akte ersichtlich, dass auch die Sachbearbeiterin im FA eine eigene Prüfung durchgeführt und deshalb die Angaben des Steuerpflichtigen nicht wie für § 129 AO erforderlich lediglich mechanisch übernommen hatte.
5. Ergänzend könnte man zur Begründung anführen, dass die Anwendung von § 129 Satz 1 AO im Falle eines Übernahmefehlers voraussetzt, dass die Fehlerursache beim Steuerpflichtigen feststeht. Das setzt eine Aufklärung des Sachverhalts voraus, die das FA, welches sich auf die Norm beruft, selbst leisten muss. Es kann sich insofern nicht auf seinen ersten Eindruck stützen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.9.2015 – IX R 37/14