Leitsatz
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale LSt nach § 40 Abs. 1 EStG werden die auf den LSt-Karten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.
Normenkette
§ 31, § 38a Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 38a Abs. 4, § 38c Abs. 1 Satz 5 EStG, Art. 6 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Die S-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, veranstaltete in den Streitjahren (1996 und 1998) Tagungen, die zu lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen der teilnehmenden Arbeitnehmer führten. Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung wurden unversteuerte geldwerte Vorteile i.H.v. 23.352 DM für 1996 und von 44.132 DM für 1998 ermittelt.
Auf Antrag der Klägerin erließ das FA einen Nachforderungsbescheid, mit dem für die geldwerten Vorteile in den Streitjahren LSt von insgesamt 34.980 DM nachgefordert wurde. Der Nachforderung lag gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Pauschsteuersatz i.H.v. 52,94 % für 1996 und von 51,25 % für 1998 zugrunde.
Die auf den LSt-Karten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge blieben bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes unberücksichtigt. Ihr Abzug hätte zu einer Verringerung des Pauschsteuersatzes auf 52,05 % für 1996 und auf 50,26 % für 1998 und folglich zu einem geringeren Nachforderungsbetrag geführt.
Die Klage, mit der die Klägerin anstrebte, die Kinderfreibeträge beim Pauschsteuersatz zu berücksichtigen, blieb erfolglos (EFG 2003, 1621).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Das FG habe zu Recht entschieden, dass die auf den LSt-Karten der Arbeitnehmer eingetragenen Kinderfreibeträge bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen seien.
Hinweis
1. Die verfassungsrechtlich gebotene Steuerentlastung von Eltern mit Kindern erfolgt während des laufenden Jahrs grundsätzlich über das Kindergeld. Die auf der LSt-Karte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist nur noch für die Bemessung der Zuschlagsteuern (KiSt, SolZ) von Bedeutung.
Im Rahmen der ESt-Veranlagung findet eine Günstigerprüfung statt. Ergibt diese, dass die Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG höher ist als das Kindergeld, werden diese Freibeträge vom Einkommen abgezogen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG).
2. Im Streitfall ging es um die Frage, ob Kinderfreibeträge bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale LSt nach § 40 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind. Der BFH hat dies verneint.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann das Betriebsstätten-FA auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die LSt mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer größeren Zahl von Fällen LSt deshalb nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Zur Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 4 EStG ein durchschnittlicher Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahres-LSt in jeder Steuerklasse für die begünstigten Arbeitnehmer zu berechnen. In Abschn. 126 Abs. 3 LStR 1996 wird hierzu ein – für den Arbeitgeber unverbindliches – Berechnungsverfahren aufgezeigt. Eine eindeutige Methode zur Berechnung des Pauschsteuersatzes ergibt sich allerdings weder aus dem Gesetz noch aus den LStR.
Dessen ungeachtet knüpft die pauschale LSt materiell-rechtlich aufgrund der in § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltenen Verweisung auf § 38a EStG an die individuelle LSt, nicht jedoch an die individuelle ESt der Arbeitnehmer an.
3. Die aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im JStG 1996 folgende grundsätzliche Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge beim LSt-Abzug gilt auch für die Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Ermittlung des Pauschsteuersatzes richtet sich aufgrund der in § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG enthaltenen Verweisung nach den Grundsätzen des § 38a EStG zur Berechnung der individuellen LSt der Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu der Rechtslage vor 1996 werden die Kinderfreibeträge nunmehr nicht mehr in die LSt-Tabellen einbezogen. Dies hat zur Folge, dass die Kinderfreibeträge ab dem Jahr 1996 bei der Erhebung der LSt nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Neben weiteren Argumenten weist der BFH auch darauf hin, dass es dem Zweck der Vorschrift des § 40 Abs. 1 EStG, das LSt-Abzugsverfahren zu vereinfachen, widersprechen würde, die Kinderfreibeträge bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes zu berücksichtigen. Der Vereinfachungszweck erfordere es vielmehr, den Pauschsteuersatz des § 40 Abs. 1 EStG nicht in gleicher Weise wie bei der Individualbesteuerung der einzelnen Arbeitnehmer zu berechnen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.7.2007, VI R 48/03