Leitsatz

Mautgebühren für die Benutzung eines Tunnels können nicht neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Darin enthalten waren Mautgebühren für einen Tunnel i. H. v. 93 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale für 217 Tage. Es erläuterte, dass die Mautgebühren nicht neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen seien. Damit war die Steuerpflichtige nicht einverstanden. Begründung: Es handele sich keinesfalls um gewöhnliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, da es überhaupt nur zwei mautpflichtige Tunnel in Deutschland gäbe. Somit habe der Gesetzgeber diese Kosten nicht in die Entfernungspauschale mit einbezogen.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass das Finanzamt zu Recht über die Entfernungspauschale hinaus keine Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt hat. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche gewöhnlichen Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nur außergewöhnliche Kosten können daneben abgezogen werden. Außergewöhnlich in diesem Sinne sind nicht schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die "ihrer Natur nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar" sind, die auf für den Steuerpflichtigen "unabwendbaren Ereignissen" beruhen. Solche Kosten entziehen sich ihrer Natur nach einer Pauschalierung. Mautgebühren werden als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

 

Hinweis

Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BMF, Schreiben v. 31.8.2009, BStBl 2009 I S. 891, Tz. 4).

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30.09.2009, 2 K 386/07

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